{"id":"bgbl2-1987-21-9","kind":"bgbl2","year":1987,"number":21,"date":"1987-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/21#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-21-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_21.pdf#page=44","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-08-11T00:00:00Z","page":496,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["496                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber das lnkrc!_fttreten des deutsch-österreichischen Vertrags\nüber den Binnenschiffsverkehr\nVom 7. August 1987\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Januar\n1987 zu dem Vertrag sowie dem Zusatzprotokoll vom\n20. November 1985 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Österreich über den\nBinnenschiffsverkehr (BGBI. 1987 II S. 78) wird bekannt-\ngemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 15 Abs. 3\nsowie das Zusatzprotokoll\nam 1. August 1987\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 15. Mai 1987 in Wien\nausgetauscht worden.\nBonn, den 7. August 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. August 1987\nIn N'Djamena ist am 6. Juli 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Tschad über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 6. Juli 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. August 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1987                                           497\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund                                   schriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Tschad -                                                Artikel 3\nDie Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nTschad,\ndes in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Tschad\nerhoben werden, frei.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nArtikel 4\nvertiefen,\nDie Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nder Republik Tschad beizutragen -                                     Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nsind wie folgt übereingekommen:                                     gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es                                     Artikel 5\nder Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Kosten für       ren Wert darauf, daß bei den sich aus dem Finanzierungsbeitrag\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-            ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit           Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nkosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\nArtikel 6\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungs-    des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nverträge nach dem 11. April 1987 abgeschlossen worden sind.           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2\nErklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt                                   Artikel 7\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\ntänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\nGeschehen zu N'Djamena, am 6. Juli 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHilmar Kaht\nFür die Regierung der Republik Tschad\nGouara Lassou"]}