{"id":"bgbl2-1987-21-8","kind":"bgbl2","year":1987,"number":21,"date":"1987-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/21#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_21.pdf#page=42","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-08-06T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["494                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen die wirtschaft-\nAbschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-         lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ntrages in der Republik Tansania erhoben werden.                       werden.\nArtikel 4                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nden sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der       gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-      innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-                                        Artikel 7\ngungen.                                                                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 24. April 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristei Steffler\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nG. Rutihinda\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1987\nIn Daressalam ist am 5. Mai 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 5. Mai 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1987                                         495\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nund\nrungsbeitrages zu schließenden Verträge.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nRepublik Tansania,\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nder Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nArtikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-          den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\nrung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirtschaftlichen     gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nEntwicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizutragen,        Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nlungen vom 22. Januar 1987 in Bonn -                                deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                   Artikel 5\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nhaben „Sektorbezogenes Programm zur Unterstützung des Stra-         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nßengüterverkehrs\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nfestgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu          genutzt werden.\n35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche\nMark) zu erhatten. Dieses Vorhaben stellt einen Beitrag der                                     Artikel 6\nBundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Weltbank-\nSonderfonds (IDA) für Afrika dar.                                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch           innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                     eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannnten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 5. Mai 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristei Steffler\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nG. Rutihinda"]}