{"id":"bgbl2-1987-21-7","kind":"bgbl2","year":1987,"number":21,"date":"1987-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/21#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_21.pdf#page=39","order":7,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-08-03T00:00:00Z","page":491,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1987                                          491\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. August 1987\nIn Rangun ist am 17. Juli 1987 eine Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nUnion über finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Die Vereinbarung ist\nam 17. Juli 1987\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. August 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nGeschäftsträger a. i.                    Rangun, den 17. Juli 1987\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepu-            mitteln des Darlehens für das Wasserkraftwerk Kinda-Damm\nblik Deutschland unter Bezugnahme auf                                    zu diesem Zwecke zu verwenden.\n- das Abkommen vom 24. August 1982 zwischen unseren bei-             2. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit                       der dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Liste han-\n- die Regierungsverhandlungen 1986 vom 26. November bis                  deln, für die die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem\n28. November 1986 in Bonn und das dort unterzeichnete Proto-          1. August 1987 abgeschlossen worden sind, wobei der Bedarf\nkoll vom 28. November 1986 (Ziffern 2.5 und 2.6 (c))                  der Hohlglasfabrik Syriam an Ersatzteilen, Formen und Repa-\nraturmaterial mit Priorität abgedeckt werden soll.\n- und die entwicklungspolitischen Konsultationen vom 30. März\nbis 10. April 1987 in Aangun                                     3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom\n24. August 1982 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7)\ndie folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nauch für diese Vereinbarung.\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Myanma Foreign Trade Bank, bei der Kreditanstalt für          Falls sich die Regierung der Sozialistischen Republik Bir-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-     manische Union mit den unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen\nsenkosten für den Bezug von Lieferungen und Leistungen aus      Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die\ndem deutschen Geltungsbereich des genannten Abkommens           das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und       Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unse-\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr           ren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-\nanfallenden Transport- und Versicherungskosten ein Dar-         note in Kraft tritt.\nlehen bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausge-\nDeutsche Mark) neu aufzunehmen sowie nach Abschluß des\nzeichnetsten Hochachtung.\nKürzungsvertrags bis zu 12,3 Millionen DM (in Worten: zwölf\nMillionen dreihunderttausend Deutsche Mark) aus den Rest-                                                          Franz Ring\nSeiner Exzellenz\nStellvertretender Minister für Planung und Finanzen\nder Sozialistischen Republik Birmanische Union\nU Nyunt Maung\nRangoon","492                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnlage\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 1 der Regierungsvereinbarung\nvom 17. Juli 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Sozialistischen\nRepublik Birmanische Union von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nSozialistische Republik                                                           17.Juli 1987\nBirmanische Union\nMein Herr,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 17. Juli 1987 zu\nbestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der vorstehenden Note.)\nIch beehre mich weiterhin, im Namen der Regierung der Sozia-\nlistischen Republik Birmanische Union die vorstehende Vereinba-\nrung zu bestätigen und mich damit einverstanden zu erklären, daß\nIhre Note und diese meine Antwortnote als Vereinbarung zwi-\nschen den beiden Regierungen angesehen wird, die mit dem\nDatum dieser Antwortnote in Kraft tritt.\nIch benutze diese Gelegenheit, Sie meiner vorzüglichsten\nHochachtung zu versichern.\nU Nyunt Maung\nStellvertretender Minister, Ministerium für Planung und Finanzen\nHerrn\nFranz Erwin Ring\nGeschäftsträger a. i., Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nRangoon","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1987                                          493\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1987\nIn Daressalam ist am 24. April 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               sektor\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM\nund\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten         Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nRepublik Tansania,                                                  tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des Vorhabens „Sektorbezogenes Programm zur\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Instandsetzung von Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungs-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    anlagen im Energiesektor'', von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nvertiefen,                                                          bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch\nder Republik Tansania beizutragen -                                 andere Vorhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannnten Betrages, die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor-    anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nhaben „Sektorbezogenes Programm zur Instandsetzung von             beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nErzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsanlagen im Energie-      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt."]}