{"id":"bgbl2-1987-21-10","kind":"bgbl2","year":1987,"number":21,"date":"1987-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/21#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_21.pdf#page=46","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-08-11T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["498                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n6. Juli 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung und den Wiederaufbau\nder Republik Tschad von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. August 1987\nIn N'Djamena ist am 6. Juli 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Tschad über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 6. Juli 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. August 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1987                                            499\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger die Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\nund\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik Tschad -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für\nTschad,                                                                Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Tschad erhoben werden,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       frei.\nvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                        Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nder Republik Tschad beizutragen -                                     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 1\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                                                   Artikel 5\n- Wasserversorgung Abeche                                                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n- Studien- und Fachkräftefonds III                                     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\n- Sektorbezogenes Programm Trinkwasser,                                die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden         genutzt werden.\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu 24 000 000,- DM (in Worten:\nArtikel 6\nvierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nland und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vor-          gegenüber der Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei\nhaben ersetzt werden.                                                 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                                Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena, am 6. Juli 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHilmar Kaht\nFür die Regierung der Republik Tschad\nGouara Lassou","500                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na)   völkerrechtUche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltamvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für AbonnementSbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vordem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dlNer Auegabe: 7,01 DM (5,91 DM zuzüglich 1,10 DM Versand•\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,81 DM.\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer·\naatz beträgt 7 %.                                                                                    Postvertriebsstück · Z 1 • A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten des deutsch-maurltischen Sichtvermerksabkommens\nVom 12. August 1987\nDas Sichtvermerksabkommen vom 20. November 1969\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius (BAnz. Nr. 84 vom 9. Mai\n1970) ist von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland mit Wirkung vom\n31. März 1987\ngekündigt worden. Das Abkommen ist damit                    zu   diesem\nZeitpunkt außer Kraft getreten.\nBonn, den 12. August 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt"]}