{"id":"bgbl2-1987-2-2","kind":"bgbl2","year":1987,"number":2,"date":"1987-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/2#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_2.pdf#page=14","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Fünften Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben","law_date":"1986-12-10T00:00:00Z","page":46,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["46                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens aus\ndem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel.\nDie Waren und Leistungen sind aus der Bundesrepublik Deuschland zu beziehen,\nsoweit der gemäß Artikel 2 des Regierungsabkommens abzuschließende Darlehens-\nvertrag keine anderweitige Regelung zuläßt.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der fünften Verordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage 1\nzum Vertrag vom 31. Mal 1967 In der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber zoll- und paßrechtllche Fragen, die sich an der\ndeutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben\nVom 1O. Dezember 1986\nNach § 3 Abs. 3 der Fünften Verordnung vom 9. April 1986 über die Inkraftset-\nzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai\n1967 in der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche\nFragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken\nergeben (BGBI. 1986 II S. 614), wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verord-\nnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. Dezember 1986\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tage ist auf Grund des Notenwechsels vom 10. September 1986\ndie Vereinbarung vom 10. Oktober 1985 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich zur Ergänzung\ndes Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung des\nVertrags vom 27. April 1983 (BGBI. 1986 II S. 615) in Kraft getreten.\nBonn, den 10. Dezember 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei"]}