{"id":"bgbl2-1987-2-15","kind":"bgbl2","year":1987,"number":2,"date":"1987-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/2#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-2-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_2.pdf#page=22","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":54,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["54                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1988\nIn Freetown ist am 6. November 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. November 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Betrages von bis\nzu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)\nund\nfür das Vorhaben in entwicklungspolitisch förderungswürdigen\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -               Sektoren einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM (in\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) von der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Wiederaufbau, Frankfurt (Main) zur Finanzierung der Devisen-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\nSierra Leone,                                                       des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der in Zusam-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    erhalten.\nvertiefen,\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach Inkrafttreten\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ndieses Abkommens abgeschlossen worden sind.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (2) Voraussetzung für die Gewährung des in Absatz 1 genann-\nder Republik Sierra Leone beizutragen -                             ten Finanzierungsbeitrags von bis zu 10 000 000,- DM (in Wor-\nten: zehn Millionen Deutsche Mark) ist der Abschluß eines Bereit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   schaftskreditabkommens zwischen der Regierung der Republik\nSierra Leone und dem Internationalen Währungsfonds (IWF).\nArtikel 1\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung der Republik Sierra Leone, anstelle des im Re-\ngierungsabkommen vom 7. November 1984 in Artikel 1 Absatz 2             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Finanzierungsbei-\nBuchstabe b genannten Betrages von bis zu 4 000 000,- DM (in        trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nWorten: vier Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Forst-       sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nmaßnahmen für den FIC-Holzindustriekomplex, Kenema\" und             der Regierung der Republik Sierra Leone und der Kreditanstalt für","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987                                             55\nWiederaufbau zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in             und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften              kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nunterliegt.\nArtikel 5\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditanstalt      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-            Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Sierra              genutzt werden.\nLeone erhoben werden.\nArtikel 6\nArtikel 4                                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den sich         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden                   sofern nicht die Regierung der Republik Sierra Leone innerhalb\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr              von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-           teilige Erklärung abgibt.\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nArtikel 7\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 6. November 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Franz Eich in g er\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nDr. S heka Kanu\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n6. November 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Sierra\nLeone von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","56                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHenuageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Oruci(; Bundesdrucl(erei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na)   völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvonlchriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Vontinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dleMr Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.                                                                                    Poatvertrlebutüclc · Z 1991 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung eines Internationalen Verbandes\nfür die Veröffentlichung der Zolltarife\nVom 23. Dezember 1986\nDas Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung\neines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung\nder Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und Zeich-\nnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom\n16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958)\nsind von Singapur am 23. Oktober 1986 gekündigt worden.\nSie treten nach Artikel 15 des Übereinkommens für\nSingapur                                         am 1. April 1989\naußer Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Oktober 1978 (BGBI. II\nS. 1324).\nBonn, den 23. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}