{"id":"bgbl2-1987-2-14","kind":"bgbl2","year":1987,"number":2,"date":"1987-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/2#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-2-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_2.pdf#page=20","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":52,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["- 52                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1986\nIn Kathmandu/Nepal ist am 8. September 1986 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\n(im folgenden bezeichnet als BR Deutschland)              einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nVersicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nund\n20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -                 zu erhalten.\n(im folgenden bezeichnet als SMR/N)\nEinzuführende Waren und Leistungen müssen hierbei solche der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste sein, und der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Finanzierungsbeitrag soll für Waren und Leistungen verwendet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich           werden, für die Lieferverträge nach dem 31 . Dezember 1985\nNepal,                                                               geschlossen sind.\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nFinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,                 Die Verwendung des in Artikel 1 dieses Abkommens genannten\nBetrags sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         gestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt und SMR/N\ndie Grundlage dieses Abkommens ist, und                               zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nKönigreich Nepal beizutragen -                                                                    Artikel 3\nSMR/N stellt die Kreditanstalt von sämtlichen Steuern und\nsind wie folgt übereingekommen:                                    sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des\nAbschlusses oder während der Durchführung des in Artikel 2\ndieses Abkommens erwähnten Finanzierungsvertrags im König-\nArtikel 1\nreich Nepal erhoben werden.\nDie Regierung der BR Deutschland ermöglicht es SMR/N von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main (im folgen-                                 Artikel 4\nden bezeichnet als Kreditanstalt), zur Finanzierung der Devisen-\nkosten für den Bezug von Düngemitteln und sonstigen Waren und            SMR/N überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen              rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987                                               53\nim Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten          Beide erhalten laufende Kontoauszüge und haben das Recht, die\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,         Einzahlung fälliger Zahlungen auf das Konto zu kontrollieren.\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls                                       Artikel 6\ndie Genehmigungen für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-              Die Regierung der BR Deutschland legt besonderen Wert dar-\nnehmen.                                                                 auf, daß bei den sich aus Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nArtikel 5                                   ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n( 1) Die aus dem Finanzierungsbeitrag eingeführten Düngemittel\nwerden durch die Agricultural Inputs Corporation (im folgenden\nbezeichnet als AIC) in Nepal verkauft.                                                              Artikel 7\n(2) Aus dem Verkaufserlös zahlt SMR/N 80 % (in Worten:                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nachtzig Prozent) des Verkaufserlöses auf ein zinsloses Sonder-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nkonto bei der Nepal Rastra Bank in Kathmandu ein. Das Konto             sofern nicht die Regierung der BR Deutschland gegenüber\nsoll unter der Bezeichnung „Treuhandkonto für Gegenwertmittel           SMR/N innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\naus deutscher Düngemittelhilfe\" geführt werden. Die Zahlung             mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nerfolgt sechs Monate nach Verkauf der Düngemittel.\n(3) Das Finanzministerium SMR/N wird zusammen mit der\nArtikel 8\nBotschaft der BR Deutschland in Kathmandu durch gemeinsame\noder gleichlautende Anweisungen über das Guthaben verfügen.               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 8. September 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des nepalesischen Wortlauts ist\nder englischer Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Eric Harder\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu\nDr. Jürgen Warnke\nBundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nBharat B. Pradhan\nMinister of State for Finance and lndustry\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Dienstleistungen, die gemäß Artikel 1 dieses Abkommens aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ein-\nschließlich Ausrüstung für Erosionsschutzmaßnahmen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Königreich Nepal von\nBedeutung sind,\nf)  kommunale Sonderfahrzeuge und Ausrüstungen,\ng) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der BR Deutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}