{"id":"bgbl2-1987-2-13","kind":"bgbl2","year":1987,"number":2,"date":"1987-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-2-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_2.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-12-09T00:00:00Z","page":44,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["44                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nEntschließung,\nangenommen auf der 263. Vollversammlung am 27. September 1984\nResolution\nadopted during the 263th plenary meeting on 27 September 1984\n(Übersetzung)\nAmendment of Artlcle VI.A.1 of the Statute                       Änderung des Artikels VI Abs. A Nr. 1 der Satzung\nThe General Conference,                                            Die Generalkonferenz -\nhaving considered the recommendation of the Board of Gover-        nach Erwägung der durch einstimmigen Beschluß im Juni 1984\nnors, made by unanimous decision in June 1984, conceming           abgegebenen Empfehlung des Gouvemeursrats über die Ände-\namendment of Article VI.A. 1 of the Statute,                       rung des Artikels VI Abs. A Nr. 1 der Satzung -\namends Article VI.A. 1 of the Statute, by replacing the word       ändert Artikel VI Abs. A Nr. 1 der Satzung dahin gehend, daß\n\"nine\" by the word \"ten\" in the two places where the former        das Wort „neun\" an den beiden Stellen, an denen es vorkommt,\noccurs.                                                            durch das Wort „zehn\" ersetzt wird.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Dezember 1986\nIn Lusaka ist am 4. September 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 4. Dezember 1986\nin Lusaka in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987                                                45\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Regierung der Republik Sambia -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSambia,                                                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nfn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArtikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Sambia erhoben\nwerden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Sambia beizutragen,                                                                  Artikel 4\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 9. bis\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\n11 . Dezember 1985 und auf das Verhandlungsprotokoll vom\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\n11. Dezember 1985, Nummer 8.1.1. -\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nsind wie folgt übereingekommen:\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nArtikel 1                                 Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für\nArtikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-          ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage, ein          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDarlehen (Allgemeine Warenhilfe) von bis zu 20 000 000,- DM (in\nWorten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 6\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndie die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\ndem 1. Januar 1986 abgeschlossen worden sind.                          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag werden 4 000 000,-         gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) dem mit Abkommen\nErklärung abgibt.\nvom 13. September 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) für\ndas Vorhaben \"Ländliche Zufahrtsstraßen II\" zugesagten Förde-\nrungsbetrag entnommen; das genannte Abkommen wird durch                                           Artikel 7\ndieses Abkommen entsprechend geändert.                                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 4. September 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n· Dr. Klaus Timmermann\nFür die Regierung der Republik Sambia\nJ. Mtonga","46                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens aus\ndem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel.\nDie Waren und Leistungen sind aus der Bundesrepublik Deuschland zu beziehen,\nsoweit der gemäß Artikel 2 des Regierungsabkommens abzuschließende Darlehens-\nvertrag keine anderweitige Regelung zuläßt.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der fünften Verordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage 1\nzum Vertrag vom 31. Mal 1967 In der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber zoll- und paßrechtllche Fragen, die sich an der\ndeutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben\nVom 1O. Dezember 1986\nNach § 3 Abs. 3 der Fünften Verordnung vom 9. April 1986 über die Inkraftset-\nzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai\n1967 in der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche\nFragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken\nergeben (BGBI. 1986 II S. 614), wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verord-\nnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. Dezember 1986\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tage ist auf Grund des Notenwechsels vom 10. September 1986\ndie Vereinbarung vom 10. Oktober 1985 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich zur Ergänzung\ndes Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung des\nVertrags vom 27. April 1983 (BGBI. 1986 II S. 615) in Kraft getreten.\nBonn, den 10. Dezember 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987                   47\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 12. Dezember 1986\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnah-\nmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist\nnach seinem Artikel XI Abs. 2 für\nSüdafrika                                            am 29. September 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 399).\nBonn, den 12.. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen\nvon Abfällen und anderen Stoffen\nVom 12. Dezember 1986\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen -lind anderen Stoffen (BGBI.\n1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nCosta Rica                                          am            16. Juli 1986\nSeschellen                                         am     28. November 1984\nCosta Rica hat seine Ratifikationsurkunde am 16. Juni 1986 in Mexico hinter-\nlegt.\nDie Seschellen haben ihre Beitrittsurkunde am 29: Oktober 1984 in London und\nam 20. November 1984 in Moskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 745) und berichtigt bezüglich der Seschellen das\ndarin veröffentlichte lnkrafttretensdatum.\nBonn, den 12. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","48                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nIn der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung\nVom 15. Dezember 1988\nDas Internationale übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-\nschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem\nÜbereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1985 II S. 868) ist nach\nArtikel V Abs. 2 des Protokolls für\nÄgypten                                             am    7. November 1986\nin Kraft getreten und wird für\nIndien                                              am 24. Dezember 1986\nmit der Maßgabe, daß sich Indien nicht an die Anlagen 111, IV und V des\nÜbereinkommens gebunden betrachtet,\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Juli 1986 (BGBI. II S. 865).\nBonn, den 15. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen\nMassenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund\nVom 16. Dezember 1986\nDer Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von\nKernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und\nim Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBenin                                              am          19. Juni 1986\nJamaika                                            am           30. Juli 1986\nBenin hat seine Ratifikationsurkunden am 19. Juni 1986 in Moskau, am 2. Juli\n1986 in London und am 7. Juli 1986 in Washington hinterlegt. Jamaika hat seine\nRatifikationsurkunden am 30. Juli 1986 in London, Moskau und Washington\nhinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Mai 1986 (BGBI. II S. 677).\nBonn, den 16. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987                              49\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1973\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung\ndurch andere Stoffe als Öl\nVom 16. Dezember 1986\nDas Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von\nVerschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem\nArtikel VI Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nFinnland                                                     am      2. November 1986\nFrankreich                                                   am           31. März 1986\nnach Maßgabe folgenden Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n«Selon l'article 1er du Protocole sur l'inter-    „Nach Artikel I des am 2. November 1973\nvention en haute mer en cas de pollution          in London beschlossenen Protokolls über\npar des substances autres que les hydro-          Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von\ncarbures, fait a Londres le 2 novembre            Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl\n1973, les Etat Parties ne peuvent prendre         können die Vertragsstaaten nach einem\nde mesures en haute mer, a la suite d'un          Seeunfall nur bei unmittelbaren ernsten Ge-\naccident de mer, qu'en cas de dangers             fahren einer tatsächlichen oder drohenden\ngraves et imminents de pollution ou de me-        Verschmutzung, welche aller Wahrschein-\nnace de pollution susceptibles selon toute        lichkeit nach schwerwiegende schädliche\nvraisemblance d'avoir des consequences            Auswirkungen haben werden, Maßnahmen\ndommageables tres importantes.                    auf Hoher See treffen.\nLe Gouvernement fran~is, fondant sur la           Gestützt auf die Bestimmung des Begriffs\ndefinition des colis de type A, considere que     Packung vom Typ A ist die französische\nles matieres radioactives qui peuvent Atre        Regierung der Auffassung, daß radioaktive\nentreposees sous forme de matieres en             Stoffe, die als Stoffe und/oder Material in\ncolis de type A ne peuvent entrainer un tel       Packungen vom Typ A gelagert oder beför-\ndanger.                                           dert werden können, eine solche Gefahr\nnicht mit sich bringen können.\nAussi le Gouvernement fran~is n'ac-               Die französische Seite ist daher nicht da-\ncepte-t-il pas que les dispositions du Proto-     mit einverstanden, daß das Protokoll auf\ncole soient appliquees a ces colis ...            diese Packungen Anwendung findet.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 402).\nBonn, den 16. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","50                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 17. Dezember 1986\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II\nS. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach\nseinem Artikel 15 Abs. 2 für\nLibanon                             am 30. Dezember 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1986 (BGBI. II\nS. 1013).\nBonn, den 17. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 18. Dezember 1986\nNach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen\nÜbereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für\nÖlverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung\neines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ötverschmutzungsschäden\n(BGBI. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß für die Zwecke des Artikels 5\nAbs. 3 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971 ersetzt\nwerden:\n1. Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem Überein-\nkommen (BGBI. 1979 II S. 141 ; 1980 II S. 525), gemäß Beschluß der Ver-\nsammlung des Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungs-\nschäden vom 3. Oktober 1985                                   ·\nvom 1. Mai 1986 an\ndurch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschli-\nchen Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 und die am\n20. November 1981 vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen See-\nschiffahrts-Organisation durch Entschließung MSC 1 (XLV) angenommenen\nÄnderungen zu diesem Übereinkommen (BGBI. 1985 II S. 794).\n2. Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-\nschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem\nÜbereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230) gemäß Beschluß der\nVersammlung des Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmut-\nzungsschäden vom 3. Oktober 1985\nvom 1. August 1986 an","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987                  51\ndurch das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978\nund der am 7. September 1984 vom Ausschuß für den Schutz der Meeresum-\nwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organistion durch Entschließung\nMEPC 14 (20) beschlossenen Änderungen der Anlage I zu diesem Überein-\nkommen (BGBI. 1985 II S. 868).\n3. Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 (BGBI. 1979 II S. 141 ;\n1980 II S. 525) und die am 20. November 1981 vom Schiffssicherheitsaus-\nschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation durch Entschließung\nMSC 1 (XLV) angenommenen Änderungen zu diesem Übereinkommen\n(BGBI. 1985 II S. 794) gemäß Beschluß der Versammlung des Internationalen\nEntschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom 23. Oktober 1986\nvom 1. Mai 1987 an\ndurch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschli-\nchen Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 und die vom\nSchiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\ndurch Entschließungen MSC 1 (XLV) vom.20. November 1981 und MSC 6\n(48) vom 17. Juni 1983 beschlossenen Änderungen zu diesem Übereinkom-\nmen (BGBI. 1986 II S. 734).\nBonn, den 18. Dezember 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds\nund über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nVom 19. Dezember 1986\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene\nAbkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637) in\nder Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI\nAbschnitt 2 Buchtabe b für\nKiribati                                                     am 3. Juni 1986\nPolen                                                        am 12. Juni 1986\nin Kraft getreten.\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene\nAbkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\n(BGBI. 195211 S. 637,664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b für\nPolen                                                        am 27. Juni 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Oktober 1986 (BGBI. II S. 991 ).\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt"]}