{"id":"bgbl2-1987-2-10","kind":"bgbl2","year":1987,"number":2,"date":"1987-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/2#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-2-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_2.pdf#page=19","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":51,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987                  51\ndurch das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978\nund der am 7. September 1984 vom Ausschuß für den Schutz der Meeresum-\nwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organistion durch Entschließung\nMEPC 14 (20) beschlossenen Änderungen der Anlage I zu diesem Überein-\nkommen (BGBI. 1985 II S. 868).\n3. Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 (BGBI. 1979 II S. 141 ;\n1980 II S. 525) und die am 20. November 1981 vom Schiffssicherheitsaus-\nschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation durch Entschließung\nMSC 1 (XLV) angenommenen Änderungen zu diesem Übereinkommen\n(BGBI. 1985 II S. 794) gemäß Beschluß der Versammlung des Internationalen\nEntschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom 23. Oktober 1986\nvom 1. Mai 1987 an\ndurch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschli-\nchen Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 und die vom\nSchiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\ndurch Entschließungen MSC 1 (XLV) vom.20. November 1981 und MSC 6\n(48) vom 17. Juni 1983 beschlossenen Änderungen zu diesem Übereinkom-\nmen (BGBI. 1986 II S. 734).\nBonn, den 18. Dezember 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds\nund über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nVom 19. Dezember 1986\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene\nAbkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637) in\nder Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI\nAbschnitt 2 Buchtabe b für\nKiribati                                                     am 3. Juni 1986\nPolen                                                        am 12. Juni 1986\nin Kraft getreten.\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene\nAbkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\n(BGBI. 195211 S. 637,664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b für\nPolen                                                        am 27. Juni 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Oktober 1986 (BGBI. II S. 991 ).\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt","- 52                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1986\nIn Kathmandu/Nepal ist am 8. September 1986 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\n(im folgenden bezeichnet als BR Deutschland)              einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nVersicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nund\n20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -                 zu erhalten.\n(im folgenden bezeichnet als SMR/N)\nEinzuführende Waren und Leistungen müssen hierbei solche der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste sein, und der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Finanzierungsbeitrag soll für Waren und Leistungen verwendet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich           werden, für die Lieferverträge nach dem 31 . Dezember 1985\nNepal,                                                               geschlossen sind.\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nFinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,                 Die Verwendung des in Artikel 1 dieses Abkommens genannten\nBetrags sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         gestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt und SMR/N\ndie Grundlage dieses Abkommens ist, und                               zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nKönigreich Nepal beizutragen -                                                                    Artikel 3\nSMR/N stellt die Kreditanstalt von sämtlichen Steuern und\nsind wie folgt übereingekommen:                                    sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des\nAbschlusses oder während der Durchführung des in Artikel 2\ndieses Abkommens erwähnten Finanzierungsvertrags im König-\nArtikel 1\nreich Nepal erhoben werden.\nDie Regierung der BR Deutschland ermöglicht es SMR/N von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main (im folgen-                                 Artikel 4\nden bezeichnet als Kreditanstalt), zur Finanzierung der Devisen-\nkosten für den Bezug von Düngemitteln und sonstigen Waren und            SMR/N überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen              rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987                                               53\nim Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten          Beide erhalten laufende Kontoauszüge und haben das Recht, die\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,         Einzahlung fälliger Zahlungen auf das Konto zu kontrollieren.\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls                                       Artikel 6\ndie Genehmigungen für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-              Die Regierung der BR Deutschland legt besonderen Wert dar-\nnehmen.                                                                 auf, daß bei den sich aus Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nArtikel 5                                   ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n( 1) Die aus dem Finanzierungsbeitrag eingeführten Düngemittel\nwerden durch die Agricultural Inputs Corporation (im folgenden\nbezeichnet als AIC) in Nepal verkauft.                                                              Artikel 7\n(2) Aus dem Verkaufserlös zahlt SMR/N 80 % (in Worten:                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nachtzig Prozent) des Verkaufserlöses auf ein zinsloses Sonder-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nkonto bei der Nepal Rastra Bank in Kathmandu ein. Das Konto             sofern nicht die Regierung der BR Deutschland gegenüber\nsoll unter der Bezeichnung „Treuhandkonto für Gegenwertmittel           SMR/N innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\naus deutscher Düngemittelhilfe\" geführt werden. Die Zahlung             mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nerfolgt sechs Monate nach Verkauf der Düngemittel.\n(3) Das Finanzministerium SMR/N wird zusammen mit der\nArtikel 8\nBotschaft der BR Deutschland in Kathmandu durch gemeinsame\noder gleichlautende Anweisungen über das Guthaben verfügen.               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 8. September 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des nepalesischen Wortlauts ist\nder englischer Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Eric Harder\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu\nDr. Jürgen Warnke\nBundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nBharat B. Pradhan\nMinister of State for Finance and lndustry\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Dienstleistungen, die gemäß Artikel 1 dieses Abkommens aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ein-\nschließlich Ausrüstung für Erosionsschutzmaßnahmen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Königreich Nepal von\nBedeutung sind,\nf)  kommunale Sonderfahrzeuge und Ausrüstungen,\ng) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der BR Deutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","54                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1988\nIn Freetown ist am 6. November 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. November 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Betrages von bis\nzu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)\nund\nfür das Vorhaben in entwicklungspolitisch förderungswürdigen\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -               Sektoren einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM (in\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) von der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Wiederaufbau, Frankfurt (Main) zur Finanzierung der Devisen-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\nSierra Leone,                                                       des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der in Zusam-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    erhalten.\nvertiefen,\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach Inkrafttreten\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ndieses Abkommens abgeschlossen worden sind.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (2) Voraussetzung für die Gewährung des in Absatz 1 genann-\nder Republik Sierra Leone beizutragen -                             ten Finanzierungsbeitrags von bis zu 10 000 000,- DM (in Wor-\nten: zehn Millionen Deutsche Mark) ist der Abschluß eines Bereit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   schaftskreditabkommens zwischen der Regierung der Republik\nSierra Leone und dem Internationalen Währungsfonds (IWF).\nArtikel 1\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung der Republik Sierra Leone, anstelle des im Re-\ngierungsabkommen vom 7. November 1984 in Artikel 1 Absatz 2             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Finanzierungsbei-\nBuchstabe b genannten Betrages von bis zu 4 000 000,- DM (in        trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nWorten: vier Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Forst-       sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nmaßnahmen für den FIC-Holzindustriekomplex, Kenema\" und             der Regierung der Republik Sierra Leone und der Kreditanstalt für","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987                                             55\nWiederaufbau zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in             und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften              kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nunterliegt.\nArtikel 5\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditanstalt      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-            Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Sierra              genutzt werden.\nLeone erhoben werden.\nArtikel 6\nArtikel 4                                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den sich         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden                   sofern nicht die Regierung der Republik Sierra Leone innerhalb\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr              von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-           teilige Erklärung abgibt.\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nArtikel 7\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 6. November 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Franz Eich in g er\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nDr. S heka Kanu\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n6. November 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Sierra\nLeone von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}