{"id":"bgbl2-1987-2-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":2,"date":"1987-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/2#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_2.pdf#page=11","order":1,"title":"Gesetz betreffend die Änderung vom 27. September 1984 der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation","law_date":"1987-01-14T00:00:00Z","page":43,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987                                   43\nGesetz\nbetreffend die Änderung vom 27. September 1984\nder Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 14. Januar 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                    Artikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land\nBerlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nArtikel 3\nDer in Wien am 27. September 1984 von der General-\nkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndurch Entschließung genehmigten Änderung des Artikels       Kraft.\nVI Abs. A Nr. 1 der Satzung der Internationalen Atomener-       (2) Der Tag, an dem die Änderung nach Artikel XVIII\ngie-Organisation (BGBI. 1957 111357, 1963 11329, 1971 II    Abs. C der Satzung der Internationalen Atomenergie-\n849) wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachste-       Organisation für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft\nhend veröffentlicht.                                        tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nHeinz Riesenhuber\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","44                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nEntschließung,\nangenommen auf der 263. Vollversammlung am 27. September 1984\nResolution\nadopted during the 263th plenary meeting on 27 September 1984\n(Übersetzung)\nAmendment of Artlcle VI.A.1 of the Statute                       Änderung des Artikels VI Abs. A Nr. 1 der Satzung\nThe General Conference,                                            Die Generalkonferenz -\nhaving considered the recommendation of the Board of Gover-        nach Erwägung der durch einstimmigen Beschluß im Juni 1984\nnors, made by unanimous decision in June 1984, conceming           abgegebenen Empfehlung des Gouvemeursrats über die Ände-\namendment of Article VI.A. 1 of the Statute,                       rung des Artikels VI Abs. A Nr. 1 der Satzung -\namends Article VI.A. 1 of the Statute, by replacing the word       ändert Artikel VI Abs. A Nr. 1 der Satzung dahin gehend, daß\n\"nine\" by the word \"ten\" in the two places where the former        das Wort „neun\" an den beiden Stellen, an denen es vorkommt,\noccurs.                                                            durch das Wort „zehn\" ersetzt wird.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Dezember 1986\nIn Lusaka ist am 4. September 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 4. Dezember 1986\nin Lusaka in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987                                                45\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Regierung der Republik Sambia -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSambia,                                                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nfn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArtikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Sambia erhoben\nwerden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Sambia beizutragen,                                                                  Artikel 4\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 9. bis\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\n11 . Dezember 1985 und auf das Verhandlungsprotokoll vom\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\n11. Dezember 1985, Nummer 8.1.1. -\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nsind wie folgt übereingekommen:\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nArtikel 1                                 Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für\nArtikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-          ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage, ein          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDarlehen (Allgemeine Warenhilfe) von bis zu 20 000 000,- DM (in\nWorten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 6\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndie die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\ndem 1. Januar 1986 abgeschlossen worden sind.                          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag werden 4 000 000,-         gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) dem mit Abkommen\nErklärung abgibt.\nvom 13. September 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) für\ndas Vorhaben \"Ländliche Zufahrtsstraßen II\" zugesagten Förde-\nrungsbetrag entnommen; das genannte Abkommen wird durch                                           Artikel 7\ndieses Abkommen entsprechend geändert.                                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 4. September 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n· Dr. Klaus Timmermann\nFür die Regierung der Republik Sambia\nJ. Mtonga"]}