{"id":"bgbl2-1987-19-7","kind":"bgbl2","year":1987,"number":19,"date":"1987-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/19#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-19-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_19.pdf#page=18","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)","law_date":"1987-07-22T00:00:00Z","page":430,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["430                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 9                                                           Artikel 11\nDeutsche Staatsangehörige im Sinne dieses Abkommens                ( 1 ) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-\nsind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes-          tionsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn aus-\nrepublik Deutschland.                                             getauscht werden.\nArtikel 10\n(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin. sofern nicht     Ratifikationsurkunden in Kraft.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten              (3) Dieses Abkommen kann nach Ablauf von fünf Jahren\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-         nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt wer-\nrung abgibt.                                                      den; es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 23. November 1967 in vier Ur-\nschriften, zwei in deutscher und zwei in französischer Sprache.\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHaas\nFür die Republik Guinea\nBangoura Kassory\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nVom 22. Juli 1987\nDas Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-\nnationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II\nS. 130 - wird nach Maßgabe des dazugehörigen lnkraft-\nsetzungsprotokolls vom 17. Februar 1984 (BGBI. 1985 II\nS. 666) für\nMarokko                                     am 1. August 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. November 1986 (BGBI. II\ns. 1034).\nBonn, den 22. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck"]}