{"id":"bgbl2-1987-19-5","kind":"bgbl2","year":1987,"number":19,"date":"1987-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/19#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_19.pdf#page=15","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation","law_date":"1987-07-22T00:00:00Z","page":427,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987                              427\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und der mit deren Einfuhr zusammenhängenden Leistungen, die\ngemäß ArtiKel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens aus dem Darlehen finanziert\nwerden können:\na) landwirtschaftliche Produktionsmittel einschließlich Düngemittel, landwirtschaftliche\nMaschinen, Geräte, Ersatz- und Zubehörteile;\nb) Zulieferungen für die chemische Industrie, insbesondere für die Herstellung von\nArzneimitteln, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln;\nc) Ausrüstungen, Ersatz- und Zubehörteile, Roh- und Hilfsstoffe sowie Halb- und\nFertigerzeugnisse für die Industrie.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern\nerrichteten Urkunden von der Legalisation\nVom 22. Juli 1987\nDas Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur\nBefreiung der von diplomatischen oder konsularischen\nVertretern errichteten Urkunden von der Legalisation\n(BGBI. 1971 II S. 85) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für\ndie\nTürkei                               am 23. September 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Januar 1983 (BGBI. II S. 116)\nBonn, den 22. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck"]}