{"id":"bgbl2-1987-19-3","kind":"bgbl2","year":1987,"number":19,"date":"1987-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/19#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_19.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes","law_date":"1987-07-20T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["420                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 20. Jull 1987\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-\nzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird\nbekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses\nGesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:\n1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:\nConnecticut\nKalifornien\nMontana\nNorth Carolina\nNorth Dakota\nOregon\n2. In Kanada:\nManitoba\nBonn, den 20. Juli 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nKrieger\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Jull 1987\nIn Daressalam ist am 24. April 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987                                            421\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nund\nbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten\nRepublik Tansania,                                                         Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nvertiefen,                                                              ges in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                       Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                          benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nlungen vom 22. Januar 1987 Ziffer 7.1.1 -                               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nsind wie folgt übereingekommen:                                       erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es                                       Artikel 5\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der Kredit-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der       ren Wert darauf, daß bei den sich aus dem Finanzierungsbeitrag\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Dienstleistungen              ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der           Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nMontage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in                                        Artikel 6\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die              sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem               gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\n22. Januar 1987 abgeschlossen worden sind.                              innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                                          Artikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 24. April 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristei Steffler\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nG. Rutihinda","422                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n24. April 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Vereinigten Republik\nTansania von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\nDie Waren und Leistungen zu a bis f sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu\nbeziehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Juli 1987\nIn Kampala ist am 13. August 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 13. August 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987                                             423\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\ndie Regierung der Republik Uganda -                       rungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 3\nUganda,\nDie Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nvertiefen,                                                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nblik Uganda erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                               Artikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich aus\nder Republik Uganda beizutragen -                                     der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nArtikel 1\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für\nArtikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Dienstleistungen zur                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im           ren Wert darauf, daß bei den sich aus dem Finanzierungsbeitrag\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden             ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und             Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nMontage einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 15 000 000,- (in\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß                                      Artikel 6\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nLieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n15. Mai 1986 abgeschlossen worden sind.                                sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Uganda innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                                  Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                                   Artikel 7\nVerfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 13. August 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Günter Held\nFür die Regierung der Republik Uganda\nProf. Ponsiano Mulema","424                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n13. August 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen, insbesondere für die Hima Zementfabrik (zur Ingangset-\nzung der 2. Produktionslinie), sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Uganda von\nBedeutung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,\ng) bis zu DM 1,5 Mio für schweres Gerät (Steinbruchanlage ... ) für die Straßenunter-\nhaltungseinheit,\nh) bis zu DM 2,5 Mio für zusätzliche Ausrüstung/Materialien/Ersatzteile für die Straßen-\nunterhaltungseinheit.\nDie Waren und Leistungen zu a bis g sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu\nbeziehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}