{"id":"bgbl2-1987-19-2","kind":"bgbl2","year":1987,"number":19,"date":"1987-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/19#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_19.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-07-14T00:00:00Z","page":415,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987                                         415\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juli 1987\nIn Mogadischu ist am 22. Juni 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 22. Juni 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, sowie die\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ntischen Republik Somalia,                                            schriften unterliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                Artikel 3\nvertiefen,                                                              Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\ntrages in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt\nArtikel 1                               bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der           Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-        ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nzierung des Vorhabens „Bewässerungsvorhaben Mogambo\"                 Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\neinen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu 29 000 000,- DM (in       schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nWorten: neunundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","416                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich   des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes      sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfestgelegt wird.                                                   gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nArtikel 6\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen                                   Artikel 8\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 22. Juni 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, englischer und somalischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRudolph\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Mohamed Aden\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juli 1987\nIn Bonn ist am 2. April 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Marokko über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 2. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987                                        417\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                   (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der\ndie Regierung des Königreichs Marokko -\nAuftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern der\nDarlehen oder Finanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nWiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nMarokko,\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvertiefen,                                                          von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                             Artikel 3\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nKönigreich Marokko beizutragen,                                     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich\nunter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch-        Marokko erhoben werden.\nmarokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwicklungs-\nzusammenarbeit vom 30. März bis 1. April 1987 in Bonn -                                         Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:\naus der Gewährung der Darlehen oder der Finanzierungsbeiträge\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nArtikel 1                             Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen von           deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die  gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nVorhaben „Wasserkraftwerk Matmata\" und „Trockenlandwirt-            gen.\nschaft Had Court/Ouezzane I\", wenn nach Prüfung die\nArtikel 5\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen und - zur\nVorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben - erforderlichenfalls       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung von\nFinanzierungsbeiträge von bis zu insgesamt 65 Mio. DM (in           Darlehen oder Finanzierungsbeiträgen ergebenden Lieferungen\nWorten: fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.        und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der   Berlin bevorzugt genutzt werden.\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge von der                                 Artikel 6\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                   des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-     sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko innerhalb von\nland und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nVorhaben ersetzt werden.                                            teilige Erklärung abgibt.","418                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 7                                 zwischen dem Empfänger des Darlehens und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau zu vereinbarenden Liste handeln, für die die Liefer-\n(1) Von dem gemäß Notenwechsel vom 7. Oktober/29. Novem-\nber 1980 für das landwirtschaftliche Entwicklungsprojekt Loukkos\nbzw. Leistungsverträge nach dem 1. April 1987 abgeschlossen\nworden sind.\nII vorgesehenen Betrag von 43 Millionen DM wird ein Teilbetrag in\nHöhe von 5,4 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen vierhundert-\ntausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für          (2) Für die in Absatz 1 bezeichnete Warenhilfe gelten die\nBestimmungen dieses Abkommens.\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung notwendigen\nzivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nport, Versicherung und Montage verwendet (Warenhilfe). Es muß                                  Artikel 8\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß einer                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 2. April 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Ruhfus\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nBenslimane\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juli 1987\nIn Jakarta ist am 4. Mai 1987 im Rahmen des VIII. Werft-\nhilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Indonesien über finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 6\nam 4. Mai 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13 August 1987                                            419\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der\nund                                       Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis\nzum Höchstbetrag von 110 000 000,- DM (in Worten: einhun-\ndie Regierung der Republik Indonesien -                       dertzehn Millionen Deutsche Mark) zu übernehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo-                                     Artikel 2\nnesien,\nDie Verwendung des obenerwähnten Darlehens sowie die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nvertiefen,                                                            schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Alle im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-\nbeiden Ländern beizutragen,                                           rung des in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Vertrages in\nIndonesien erhobenen Steuern und sonstigen Abgaben werden\nin Kenntnis, daß das Verkehrsministerium der Republik Indo-       von der Regierung der Republik Indonesien getragen.\nnesien beabsichtigt, bei der Firma Jos. L. Meyer ein Passagier-\nschiff zu beziehen und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik Indonesien, vertreten\nArtikel 4\ndurch das Finanzministerium, nachstehend als „Darlehensneh-\nmer\" bezeichnet, zur Finanzierung dieser Bestellung ein Darlehen        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbis zur Höhe von 11 O 000 000,- DM (in Worten: einhundertzehn        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nMillionen Deutsche Mark) zu gewähren -                               ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    den.\nArtikel 1                                                             Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der   Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nPräambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren               Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten\nkann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden und die       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nden internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zusammenar-    abgibt.\nbeit entsprechen;\nArtikel 6\nb) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehen-\nden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 4. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTh. Wallau\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nRoesli"]}