{"id":"bgbl2-1987-19-18","kind":"bgbl2","year":1987,"number":19,"date":"1987-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/19#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-19-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_19.pdf#page=16","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Kulturabkommens","law_date":"1987-07-22T00:00:00Z","page":428,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["428           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbrelch des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 22. Juli 1987\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleich-\nterung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II\nS. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II S. 576;\n1984 II S. 938; 1986 II S. 1141) ist nach seinem Artikel XI\nin Kraft getreten für\nÄgypten                                  am 20. April 1987\nnach Maßgabe der nachstehend in deutscher Übersetzung\n(aus dem Arabischen) wiedergegebenen Erklärung:\n,. ... erklären Wir ... , daß Wir dieses übereinkommen an-\nnehmen, befürworten und ratifizieren unter dem Vorbehalt, daß es\nden Vertrag von Konstantinopel aus dem Jahr 1888 über die\nSchiffahrt im Suezkanal unberührt läßt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Juli 1986 (BGBI. II S. 859).\nBonn, den 22. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck\nBekanntmachung\ndes deutsch-guineischen Kulturabkommens\nVom 22. Juli 1987\nDas in Conakry am 23. November 1967 unterzeichnete\nKulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Guinea ist nach seinem Artikel 11\nAbs. 2\nam 13. Juni 1987\nin Kraft getreten.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 13. Mai 1987 in Bonn\nausgetauscht worden. Das Abkommen wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 22. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987                                          429\nKulturabkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Guinea\nDie Bundesrepublik Deutschland                       der Studienvoraussetzungen die Aufnahme oder We,terfuh-\nrung von Studien in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu ermög-\nund\nlichen.\ndie Republik Guinea -\nArtikel 5\nin dem Wunsch, in beiden Staaten durch freundschaftliche               Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, dafür zu sorgen.\nZusammenarbeit und kulturellen Austausch das Verständnis             daß die Lehrbücher ihrer Anstalten nichts enthalten. was dem\nfür Kultur und Geistesleben des anderen Volkes sowie für             lernenden eine falsche Vorstellung vom Lebensstil und von\nseine Lebensform zu fördern -                                        der Kultur des anderen Volkes vermitteln könnte.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 6\nArtikel 1                                    Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, das Erlernen der\nSprache der anderen Vertragspartei im Rahmen des Mog-\n( 1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Einrich-  lichen zu fördern.\ntungen der anderen Vertragspartei im Rahmen der geltenden\nBestimmungen und unter von beiden Vertragsparteien zu ver-\nArtikel 7\neinbarenden Bedingungen zuzulassen und zu fördern.\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, sich dabei zu\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nunterstützen, in ihrem Hoheitsgebiet eine bessere Kenntnis\ninsbesondere Schulen, wissenschaftlichen, kulturellen und\nvon der Kultur und den Lebensformen im Hoheitsgebiet der\nsportlichen Zwecken dienende Anstalten, Krankenhäuser,\nanderen Vertragspartei zu vermitteln; sie werden insbesonde-\nBibliotheken sowie Fiim- und Musikarchive.\nre bestrebt sein,\nArtikel 2                                a) die Verbreitung von Büchern, Zeitschriften. Veröffent-\nlichungen und Reproduktionen von Kunstwerken,\n( 1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-\ntausch von Hochschullehrern, Lehrern aller Schularten, Wis-         b) Kunst- und andere Ausstellungen,\nsenschaftlern und sonst auf kulturellem Gebiet tätigen Perso-       c) Konzerte und künstlerische Darbietungen,\nnen sowie von Studenten und Praktikanten zwischen ihren\nd) Vorträge,\nStaaten zu erleichtern und zu fördern.\ne) Theateraufführungen.\n(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, durch Ein-\nladungen oder Beihilfen Besuche von Einzelpersonen oder             f) RundfunkGbertragungen, Filmvorführungen, Schallplatten-\nGruppen zum Zwecke des Ausbaues der kulturellen Zusam-                    und Tonbandaufnahmen,\nmenarbeit zu fördern.                                               g) Sonderveranstaltungen und\nArtikel 3                                h) Übersetzungen von im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\ntragspartei veröffentlichten Büchern und Broschüren\n( 1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, Studenten, die\nStaatsangehörige der anderen Vertragspartei sind, im Rah-           zu fördern.\nmen der geltenden Bestimmungen die Zulassung zu ihren                                             Artikel 8\nBildungseinrichtungen zu ermöglichen.\n( 1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr des für\n(2) Jede Vertragspartei wird erwägen, inwieweit und unter         die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen Materials, z. B.\nwelchen Bedingungen im Hoheitsgebiet der einen Vertrags-             die Einfuhr von Bildern und anderen Ausstellungsgegenstän-\npartei erlangte akademische Grade und Hochschulzeugnisse             den, Büchern. Filmen und Schallplatten, in ihr Hoheitsgebiet\nden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erlangten            aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Maß-\nentsprechenden Graden und Hochschulzeugnissen für akade-             gabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in jeder Weise zu\nmische Zwecke als gleichwertig anerkannt werden können.              fördern.\n(2) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr des\nausschließlich für die Arbeit der in Artikel 1 erwahnten kultu-\nArtikel 4\nrellen Einrichtungen bestimmten Materials, z.B. die Eintu,r von\nJede Vertragspartei wird bemüht sein, Stipendien zu gewäh-        Rundfunkgeräten, Vorführapparaten, Schallplatten, Filmen,\nren und ihren Staatsangehörigen bei Vorliegen der Studien-           Büchern, Zeitschriften, Lehr- und Lernmitteln, in ihr Hoheits-\nvoraussetzungen die Aufnahme oder die Weiterführung von              gebiet aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\nStudien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und              nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in 1eder\nStaatsangehörigen der anderen Vertragspartei bei Vorliegen           Weise zu erleichtern.","430                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 9                                                           Artikel 11\nDeutsche Staatsangehörige im Sinne dieses Abkommens                ( 1 ) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-\nsind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes-          tionsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn aus-\nrepublik Deutschland.                                             getauscht werden.\nArtikel 10\n(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin. sofern nicht     Ratifikationsurkunden in Kraft.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten              (3) Dieses Abkommen kann nach Ablauf von fünf Jahren\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-         nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt wer-\nrung abgibt.                                                      den; es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 23. November 1967 in vier Ur-\nschriften, zwei in deutscher und zwei in französischer Sprache.\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHaas\nFür die Republik Guinea\nBangoura Kassory\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nVom 22. Juli 1987\nDas Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-\nnationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II\nS. 130 - wird nach Maßgabe des dazugehörigen lnkraft-\nsetzungsprotokolls vom 17. Februar 1984 (BGBI. 1985 II\nS. 666) für\nMarokko                                     am 1. August 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. November 1986 (BGBI. II\ns. 1034).\nBonn, den 22. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987                     431\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 23. Juli 1987\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom\n5. April 1966 (BGBI. 196911 S. 249; 1977 II S. 164) ist nach\nseinem Artikel 28 Abs. 3 für\nAntigua und Barbuda           am            9. Mai 1987\nBrunei Darussalam             am            6. Juni 1987\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nKolumbien                     am        6. August 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Oktober 1986 (BGBI. II S. 950).\nBonn, den 23. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 23. Juli 1987\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnahmen\nauf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach\nseinem Artikel XI Abs. 2 für\nArgentinien                                                      am 20. Juli 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 47).\nBonn, den 23. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck","432                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 23. Jull 1987\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 27. Juli\n1984 (BGBI. 1986 II S. 201)\n1.  das Dritte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins\n2.   die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang\n3.   der Weltpostvertrag\n4.   das Postpaketabkommen\n5.   das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen\n6.   das Postgiroabkommen\n7.   das Postnachnahmeabkommen\n8.   das Postauftragsabkommen\n9.   das Postsparkassenabkommen\n10.   das Postzeitungsabkommen\nsind für folgende Staaten in Kraft getreten:\nAfghanistan                        am      3. September     1986 Nr. 4\nChina                              am          23. Januar   1987 Nr. 2-4\nam         23. Februar   1987 Nr. 1\nGuatemala                          am      17. November     1986 Nr. 1-3\nKanada                             am            8. Januar  1987 Nr. 1-3\nKorea,\nDemokratische\nVolksrepublik                   am         18. Februar 1987   Nr. 1-4,10\nLaotische\nDemokratische\nVolksrepublik                   am         27. Februar 1987   Nr. 1-4\nMadagaskar                         am       3. Dezember 1986     Nr. 1-6\nMalawi                             am           3. Februar 1987  Nr. 1-4\nNiederlande:\nfür das Königreich\nin Europa,                      am            8. Januar 1987  Nr. 1-7,9\nfür die Nieder-\nländischen Antillen\nund Aruba                       am            8. Januar  1987 Nr. 1-8\nNigeria                            am            1 . Januar 1986 Nr. 2-4\nam             16. April 1987 Nr. 1\nPhilippinen                        am      11 . Dezember    1986 Nr. 1-3\nSt. Lucia                          am      19. Dezember     1986 Nr. 1-4\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Januar 1987 (BGBI. II S. 125).\nBonn, den 23. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck"]}