{"id":"bgbl2-1987-19-17","kind":"bgbl2","year":1987,"number":19,"date":"1987-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/19#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-19-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_19.pdf#page=13","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-07-22T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987                    425\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Abkommens\nüber die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle\nsowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen\nVom 21. Jull 1987\nDas Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinter-\nlegung gewerblicher Muster oder Modelle ist in der im Haag am 28. November\n1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. 774) nach seinem Artikel 26\nAbs. 2 für\nItalien                                                        am 13. Juni 1987\nin Kraft getreten.\nDie Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager\nAbkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 9\nAbs. 2 für\nItalien                                                     am 13. August 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. März 1987 (BGBI II S. 232).\nBonn, den 21. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Jull 1987\nIn Guatemala-Stadt ist am 27. März 1987 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Mai 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","426                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nund                                 der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik Guatemala,\n(3) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nGuatemala,\nAbsatz 2 zu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                   Artikel 3\nvertiefen,                                                                Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämlichen Steuern und sonstigen öffent-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Guatemala\nerhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 4\nGuatemala beizutragen,\nDie Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die             aus der Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von\nRegierungsverhandlungen vom 16. bis 20. Februar 1987 in                Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nGuatemala-Stadt,                                                       und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunte'rneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 1                                Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 5\nes der Regierung, der Republik Guatemala oder anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darle-       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nhen bis zu einem Gesamtbetrag von 40 000 000,- DM (in Worten:          Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nvierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                          lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\n(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu verwenden:\nArtikel 6\na) Bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nBezug von Waren und Leistungen aus dem deutschen Gel-             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\ntungsbereich dieses Abkommens zur Deckung des laufenden           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit            gegenüber der Regierung der Republik Guatemala innerhalb von\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und             drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen-\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage. Es          teilige Erklärung abgibt.\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen beigefügten Anlage handeln, für die die                                       Artikel 7\nLieferverträge ab dem 1. März 1987 abgeschlossen worden              Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nsind.                                                              Regierung der Republik Guatamala der Regierung der Bundesre-\nb) Bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-           publik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des\nsche Mark) für Projekthilfe. Über den Einsatz dieser Mittel wird  Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf\nentschieden, sobald die Planungen und Prüfungen für die           seiten der Republik Guatemala erüllt sind.\nStraße „Modesto Mendez - Flores (Provinz Peten)\" die Fest-\nstellung erlauben, ob das Vorhaben förderungswürdig ist, oder\nob die Mittel im gegenseitigen Einvernehmen für andere Vor-\nhaben verwendet werden sollen.                                      Geschehen zu Guatemala-Stadt am 27. März 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 2\n(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Betrag wird als Darlehen             Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzu folgenden Bedingungen gewährt: 0,75 % Zinsen pro Jahr,                                           Bensch\n50 Jahre Laufzeit, davon 10 Freijahre.                                                            Hans Klein\n(2) Die sonstigen Bedingungen, zu denen der in Artikel 1 Ab-\nsatz 1 genannte Betrag zur Verfügung gestellt wird, sowie das                       Für die Regierung der Republik Guatemala\nVerfahren der Auftragsvergabe bei der Projekthilfe bestimmen die                            Quiriones Amezquita","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987                              427\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und der mit deren Einfuhr zusammenhängenden Leistungen, die\ngemäß ArtiKel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens aus dem Darlehen finanziert\nwerden können:\na) landwirtschaftliche Produktionsmittel einschließlich Düngemittel, landwirtschaftliche\nMaschinen, Geräte, Ersatz- und Zubehörteile;\nb) Zulieferungen für die chemische Industrie, insbesondere für die Herstellung von\nArzneimitteln, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln;\nc) Ausrüstungen, Ersatz- und Zubehörteile, Roh- und Hilfsstoffe sowie Halb- und\nFertigerzeugnisse für die Industrie.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern\nerrichteten Urkunden von der Legalisation\nVom 22. Juli 1987\nDas Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur\nBefreiung der von diplomatischen oder konsularischen\nVertretern errichteten Urkunden von der Legalisation\n(BGBI. 1971 II S. 85) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für\ndie\nTürkei                               am 23. September 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Januar 1983 (BGBI. II S. 116)\nBonn, den 22. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck"]}