{"id":"bgbl2-1987-19-15","kind":"bgbl2","year":1987,"number":19,"date":"1987-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/19#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-19-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_19.pdf#page=8","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-07-21T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["420                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 20. Jull 1987\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-\nzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird\nbekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses\nGesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:\n1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:\nConnecticut\nKalifornien\nMontana\nNorth Carolina\nNorth Dakota\nOregon\n2. In Kanada:\nManitoba\nBonn, den 20. Juli 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nKrieger\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Jull 1987\nIn Daressalam ist am 24. April 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987                                            421\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nund\nbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten\nRepublik Tansania,                                                         Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nvertiefen,                                                              ges in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                       Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                          benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nlungen vom 22. Januar 1987 Ziffer 7.1.1 -                               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nsind wie folgt übereingekommen:                                       erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es                                       Artikel 5\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der Kredit-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der       ren Wert darauf, daß bei den sich aus dem Finanzierungsbeitrag\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Dienstleistungen              ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der           Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nMontage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in                                        Artikel 6\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die              sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem               gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\n22. Januar 1987 abgeschlossen worden sind.                              innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                                          Artikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 24. April 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristei Steffler\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nG. Rutihinda"]}