{"id":"bgbl2-1987-19-14","kind":"bgbl2","year":1987,"number":19,"date":"1987-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-19-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_19.pdf#page=6","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-07-16T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["418                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 7                                 zwischen dem Empfänger des Darlehens und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau zu vereinbarenden Liste handeln, für die die Liefer-\n(1) Von dem gemäß Notenwechsel vom 7. Oktober/29. Novem-\nber 1980 für das landwirtschaftliche Entwicklungsprojekt Loukkos\nbzw. Leistungsverträge nach dem 1. April 1987 abgeschlossen\nworden sind.\nII vorgesehenen Betrag von 43 Millionen DM wird ein Teilbetrag in\nHöhe von 5,4 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen vierhundert-\ntausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für          (2) Für die in Absatz 1 bezeichnete Warenhilfe gelten die\nBestimmungen dieses Abkommens.\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung notwendigen\nzivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nport, Versicherung und Montage verwendet (Warenhilfe). Es muß                                  Artikel 8\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß einer                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 2. April 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Ruhfus\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nBenslimane\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juli 1987\nIn Jakarta ist am 4. Mai 1987 im Rahmen des VIII. Werft-\nhilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Indonesien über finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 6\nam 4. Mai 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13 August 1987                                            419\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der\nund                                       Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis\nzum Höchstbetrag von 110 000 000,- DM (in Worten: einhun-\ndie Regierung der Republik Indonesien -                       dertzehn Millionen Deutsche Mark) zu übernehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo-                                     Artikel 2\nnesien,\nDie Verwendung des obenerwähnten Darlehens sowie die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nvertiefen,                                                            schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Alle im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-\nbeiden Ländern beizutragen,                                           rung des in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Vertrages in\nIndonesien erhobenen Steuern und sonstigen Abgaben werden\nin Kenntnis, daß das Verkehrsministerium der Republik Indo-       von der Regierung der Republik Indonesien getragen.\nnesien beabsichtigt, bei der Firma Jos. L. Meyer ein Passagier-\nschiff zu beziehen und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik Indonesien, vertreten\nArtikel 4\ndurch das Finanzministerium, nachstehend als „Darlehensneh-\nmer\" bezeichnet, zur Finanzierung dieser Bestellung ein Darlehen        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbis zur Höhe von 11 O 000 000,- DM (in Worten: einhundertzehn        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nMillionen Deutsche Mark) zu gewähren -                               ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    den.\nArtikel 1                                                             Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der   Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nPräambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren               Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten\nkann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden und die       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nden internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zusammenar-    abgibt.\nbeit entsprechen;\nArtikel 6\nb) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehen-\nden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 4. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTh. Wallau\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nRoesli"]}