{"id":"bgbl2-1987-19-13","kind":"bgbl2","year":1987,"number":19,"date":"1987-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/19#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-19-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_19.pdf#page=4","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-07-15T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["416                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich   des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes      sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfestgelegt wird.                                                   gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nArtikel 6\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen                                   Artikel 8\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 22. Juni 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, englischer und somalischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRudolph\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Mohamed Aden\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juli 1987\nIn Bonn ist am 2. April 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Marokko über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 2. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987                                        417\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                   (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der\ndie Regierung des Königreichs Marokko -\nAuftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern der\nDarlehen oder Finanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nWiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nMarokko,\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvertiefen,                                                          von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                             Artikel 3\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nKönigreich Marokko beizutragen,                                     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich\nunter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch-        Marokko erhoben werden.\nmarokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwicklungs-\nzusammenarbeit vom 30. März bis 1. April 1987 in Bonn -                                         Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:\naus der Gewährung der Darlehen oder der Finanzierungsbeiträge\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nArtikel 1                             Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen von           deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die  gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nVorhaben „Wasserkraftwerk Matmata\" und „Trockenlandwirt-            gen.\nschaft Had Court/Ouezzane I\", wenn nach Prüfung die\nArtikel 5\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen und - zur\nVorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben - erforderlichenfalls       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung von\nFinanzierungsbeiträge von bis zu insgesamt 65 Mio. DM (in           Darlehen oder Finanzierungsbeiträgen ergebenden Lieferungen\nWorten: fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.        und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der   Berlin bevorzugt genutzt werden.\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge von der                                 Artikel 6\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                   des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-     sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko innerhalb von\nland und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nVorhaben ersetzt werden.                                            teilige Erklärung abgibt."]}