{"id":"bgbl2-1987-19-11","kind":"bgbl2","year":1987,"number":19,"date":"1987-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/19#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-19-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_19.pdf#page=21","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte","law_date":"1987-07-24T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987       433\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Paktes\nüber bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Paktes\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 24. Juli 1987\n1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über\nbürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II\nS. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2,\n2. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über\nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI.\n1973 II S. 1569) nach seinem Artikel 27 Abs. 2\nfür folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nJemen, Demokratischer                   am 9. Mai 1987.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 1. April 1987 (BGBI. II S. 241)\nund vom 12. Mai 1987 (BGBI. II S. 301 ).\nBonn, den 24. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Juli 1987\nIn Bonn ist am 9. Juli 1987 ein Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Juli 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","434                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             kosten für Transport, Versicherung und Montage verwendet. Es\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\nund\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,          Lieferverträge oder Leistungsverträge nach dem 1. Juni 1987\nabgeschlossen worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(7) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000 DM (in Worten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nzwei Millionen Deutsche Mark) wird zur Bildung eines Studien-\nRepublik Pakistan,\nund Fachkräftefonds verwendet, der zur Vorbereitung und für\nnotwendige Begleitmaßnahmen bei der Durchführung und Betreu-\nin .dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit bestimmt ist.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (8) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:\nzehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Grund-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      wasserentwicklung Wana Plain und Jani Khel (NWFP)\" verwen-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 det, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    (9) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                      zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Trinkwas-\nserversorgung in flüchtlingsbetroffenen Gebieten der Nordwest-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli       grenzprovinz (Phase II)\" verwendet, wenn nach Prüfung die För-\n1987 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom· 7. bis           derungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n9. Juli 1987\n(10) Die in den Absätzen 3 bis 5 und 7 bis 9 bezeichneten\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n( 11 ) Zusätzlich sind für die in den Absätzen 3 bis 5 genannten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Vorhaben Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-        116 000 000 DM (in Worten: einhundertsechzehn Millionen Deut-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-            sche Mark) im Rahmen der Mischfinanzierungen vorgesehen. Die\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich grund-\nMain, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt           sätzlich bereit, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen\n130 000 000 DM (in Worten: einhundertdreißig Millionen Deut-         Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzun-\nsche Mark) zu erhalten, und zwar 108 000 000 DM (in Worten:         gen Bürgschaften bis zur Höhe dieser Finanzkredite zu überneh-\neinhundertundacht Millionen Deutsche Mark) als Darlehen und          men.\n22 000 000 DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Deutsche\nMark) als Finanzierungsbeiträge.                                                                    Artikel 2\n(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6,            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannnten D_arlehen u~~\ndie Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9          Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfu-\nverwendet.                                                          gung gestellt werden sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\n(3) Ein Darlehen bis zu 15 500 000 DM (in Worten: fünfzehn     dem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird zur Finanzie-      schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nrung der Devisenkosten für das Vorhaben „500-kv-Übertragungs-       land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nleitung Lahor&-Jamshoro (WAPDA V)\" verwendet, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.              (2) Die Regierung der Islamischen Republik P~kistan, sow~it\nsie nicht selbst Dalehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\n(4) Ein Darlehen bis zu 50 000 000 DM (in Worten: fünfzig      anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nMillionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-         Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nkosten für das Vorhaben „Erweiterung und Verbesserung der          der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nTelekommunikation (Phase II)\" verwendet, wenn nach Prüfung\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 3\n(5) Ein Darlehen bis zu 32 500 000 DM (in Worten: zweiund-\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\ndreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird zur\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nFinanzierung der Devisenkosten für das Vorhaben „Niederdruck-\nwasserkraftwerk Chasma Barrage\" verwendet, wenn nach Prü-           stigen öffentlichen Abgaben fr~i, d~e im Zu~ammenhan~ ~it\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwahnten Vertrage m\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nder Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\n(6) Ein Darlehen bis zu 10 000 000 DM (in Worte~: zehn Milli~-\nnen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten fur\nArtikel 4\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen_-\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit             Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-    den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1987                                             435\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen               rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und           Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-                                        Artikel 6\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nerforderlichen Genehmigungen.\ngegenüber der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nArtikel 5                                    eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 9. Juli 1987 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchlagintweit\nEhmann\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nAftab Ahmad Khan\nAnlage\nzum Abkommen vom 9. Juli 1987 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ziffer 6 des Regierungsabkom-\nmens vom 9. Juli 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}