{"id":"bgbl2-1987-18-3","kind":"bgbl2","year":1987,"number":18,"date":"1987-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/18#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_18.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen","law_date":"1987-07-09T00:00:00Z","page":402,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["402                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen\nVom 9. Juli 1987\nAuf Grund einer vom Generaldirektor des Internationa-\nlen Arbeitamtes am 9. Mai 1986 registrierten Erklärung\nFrankreichs ist mit Wirkung von diesem Tage die\nAnwendung des Übereinkommens Nr. 144 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über drei-\ngliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057)\n- ohne Abänderungen - auf die Übersee-Territorien Fran-\nzösisch-Polynesien und Neukaledonien erstreckt worden.\nFerner ist die Anwendung dieses Übereinkommens\n- ohne Abänderungen - auf Grund einer am 6. August\n1986 registrierten Erklärung der N i e der I an de mit Wir-\nkung von diesem Tage auf Aruba erstreckt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. März 1986 (BGBI. II S. 543).\nBonn, den 9. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1987\nIn Conakry ist am 27. Mai 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Guinea über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 27. Mai 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987                                            403\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nund                                     Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Guinea -\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Vor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuinea,                                                                 Guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                       Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                  Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nder Republik Guinea beizutragen -                                       liegen.\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 1                                 Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Guinea\nes der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für         erhoben werden.\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu                                        Artikel 4\ninsgesamt 37 000 000,- DM (in Worten: siebenunddreißig Millio-\nDie Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\nnen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\na) bis zu 25 000 000,- DM                                               ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\n(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nVorhaben „Ausbau des Hafens Conakry - Phase II -\" in               nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nVerbindung mit dem Anpassungsprogramm für den Transport-           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nsektor der IDA, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit         tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nfestgestellt worden ist;                                           und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nb) bis zu 8 500 000,- DM                                                kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(in Worten: acht Milionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nfür das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung\", wenn nach                                       Artikel 5\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nc) bis zu 2 000 000,- DM                                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben         Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\n,, Wasserversorgung Beyla\";                                        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nd) bis zu 1 300 000,- DM                                                genutzt werden.\n(in Worten: eine Million dreihunderttausend Deutsche Mark)                                     Artikel 6\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung Kerouane\", wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\ne) bis zu 200 000,- DM\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(in Worten: zweihunderttausend Deutsche Mark) für das Vor-         gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei\nhaben „Studien- und Fachkräftefonds\";                              Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         Erklärung abgibt.\nRegierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 7\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-                Diese Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 27. Mai 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P et e r T r u h a r t\nFür die Regierung der Republik Guinea\nEdouard Benjamin"]}