{"id":"bgbl2-1987-18-2","kind":"bgbl2","year":1987,"number":18,"date":"1987-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/18#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_18.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge","law_date":"1987-07-09T00:00:00Z","page":399,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987                                 399\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und\ndes Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 9. Juli 1987\n1.\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgenden weiteren\nStaat in Kraft getreten:\nPapua-Neuguinea                                                         am 15. Oktober 1986\nnach Maßgabe folgender Vorbehalte:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Papua New Guinea                  „Die Regierung von Papua-Neuguinea\nin accordance with article 42 paragraph 1 of          macht nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-\nthe Convention makes a reservation with               mens einen Vorbehalt zu Artikel 17\nrespect to the provisions contained in Ar-            Absatz 1, Artikel 21, Artikel 22 Absatz 1\nticles 17 (1 ), 21, 22 (1 ), 31, 32 and 34 of the     sowie zu den Artikeln 31, 32 und 34 des\nConvention and does not accept the obliga-             Abkommens; sie erkennt die in diesen Arti-\ntions stipulated in these Articles.\"                   keln festgelegten Verpflichtungen nicht an.\"\nDie Regierung von Papua-Neuguinea hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des\nAbkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens\nenthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events occurring before                              „Ereignisse, die vor dem\n1 January 1951 \"                                       1. Januar 1951 eingetreten sind\"\nvon Papua-Neuguinea in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere              „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951 \"                                Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nPapua-Neuguinea                                                   am 17. Juli 1986\nVenezuela                                                         am 19. September 1986\nnach Maßgabe\na) folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"En la aplicaci6n a las disposiciones del            „Bei der Anwendung der Bestimmungen\nProtocolo que confieran a los refugiados el            des Protokolls, die den Flüchtlingen die\ntrato mäs favorable acordado a los naciona-            günstigste Behandlung gewähren, die den\nles de un pais extranjero, se interpretarä             Staatsangehörigen eines fremden Landes\nque dicho trato no incluye los derechos y              zuteil wird, wird davon ausgegangen, daß\nventajas que Venezuela haya acordado o                 diese Behandlung die Rechte und Vorteile\nacuerde, en materia de ingreso y perma-                nicht einschließt, die Venezuela hinsichtlich\nnencia en su territorio en favor de los nacio-         der Einreise in sein Hoheitsgebiet und des\nnales de paises con los cuales Venezuela               Aufenthalts darin den Staatsangehörigen\nhaya concluido acuerdos de integraci6n                 von Ländern gewährt hat oder gewährt, mit","400                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nregionales o subregionales, aduaneros,      denen Venezuela regionale oder subregio-\necon6micos o politicos.\"                    nale Integrationsabkommen auf den Gebie-\nten Zollwesen, Wirtschaft oder Politik\ngeschlossen hat.\"\nb) eines nach Artikel VII geltend gemachten Vorbehalts zu Artikel IV des\nProtokolls\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Juli 1986 (BGBI. II S. 805).\nBonn, den 9. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Jull 1987\nIn La Paz ist am 14. Mai 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bolivien über finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 14. Mai 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987                                          401\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nund                                  lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Bolivien -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nBolivien,                                                            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Republik Bolivien erhoben werden.\nvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nder Republik Bolivien beizutragen,\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis 8. Juli\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\n1986 in La Paz-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für    Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Gasturbine        schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nSanta Cruz\" ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten:          werden.\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt\nworden ist.                                                                                      Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nersetzt werden.                                                      gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                                Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nArtikel 7\nund die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 14. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. G. Bedregal"]}