{"id":"bgbl2-1987-18-13","kind":"bgbl2","year":1987,"number":18,"date":"1987-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/18#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-18-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_18.pdf#page=6","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-07-10T00:00:00Z","page":402,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["402                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen\nVom 9. Juli 1987\nAuf Grund einer vom Generaldirektor des Internationa-\nlen Arbeitamtes am 9. Mai 1986 registrierten Erklärung\nFrankreichs ist mit Wirkung von diesem Tage die\nAnwendung des Übereinkommens Nr. 144 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über drei-\ngliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057)\n- ohne Abänderungen - auf die Übersee-Territorien Fran-\nzösisch-Polynesien und Neukaledonien erstreckt worden.\nFerner ist die Anwendung dieses Übereinkommens\n- ohne Abänderungen - auf Grund einer am 6. August\n1986 registrierten Erklärung der N i e der I an de mit Wir-\nkung von diesem Tage auf Aruba erstreckt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. März 1986 (BGBI. II S. 543).\nBonn, den 9. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1987\nIn Conakry ist am 27. Mai 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Guinea über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 27. Mai 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987                                            403\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nund                                     Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Guinea -\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Vor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuinea,                                                                 Guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                       Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                  Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nder Republik Guinea beizutragen -                                       liegen.\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 1                                 Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Guinea\nes der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für         erhoben werden.\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu                                        Artikel 4\ninsgesamt 37 000 000,- DM (in Worten: siebenunddreißig Millio-\nDie Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\nnen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\na) bis zu 25 000 000,- DM                                               ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\n(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nVorhaben „Ausbau des Hafens Conakry - Phase II -\" in               nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nVerbindung mit dem Anpassungsprogramm für den Transport-           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nsektor der IDA, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit         tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nfestgestellt worden ist;                                           und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nb) bis zu 8 500 000,- DM                                                kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(in Worten: acht Milionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nfür das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung\", wenn nach                                       Artikel 5\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nc) bis zu 2 000 000,- DM                                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben         Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\n,, Wasserversorgung Beyla\";                                        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nd) bis zu 1 300 000,- DM                                                genutzt werden.\n(in Worten: eine Million dreihunderttausend Deutsche Mark)                                     Artikel 6\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung Kerouane\", wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\ne) bis zu 200 000,- DM\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(in Worten: zweihunderttausend Deutsche Mark) für das Vor-         gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei\nhaben „Studien- und Fachkräftefonds\";                              Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         Erklärung abgibt.\nRegierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 7\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-                Diese Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 27. Mai 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P et e r T r u h a r t\nFür die Regierung der Republik Guinea\nEdouard Benjamin","404                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Organisation der Vereinten Nationen\nfür industrielle Entwicklung\nVom 13. Juli 1987\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen\nfür industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979\n(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2\nBuchstabe c für\nSt. Vincent und die Grenadinen       am 30. März 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juni 1987 (BGBI. II S. 358).\nBonn, den 13. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen\nVom 14. Juli 1987\nDas übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die\nAnerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentschei-\ndungen (BGBI. 1986 II S. 825, 826) wird nach seinem\nArtikel 35 Abs. 2 für\nSpanien                          am 1. September 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. März 1987 (BGBI. II S. 220).\nBonn, den 14. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1987                              405\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Mindestnormen auf Handelsschiffen\nVom 14. Juli 1987\nDie Anwendung des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorga-\nnisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBI.\n1980 II S. 606) - ohne Abänderungen - ist aufgrund der vom Generaldirektor des\nInternationalen Arbeitsamtes\n1. am 1. Juli 1985 registrierten Erklärung des Vereinigten Königreichs\nmit Wirkung von diesem Tage auf die Insel Man\n2. am 9. Mai 1986 registrierten Erklärung Frankreichs mit Wirkung von\ndiesem Tage auf die Übersee-Departements Französisch-Guayana, Guade-\nloupe, Martinique und Reunion, die Gebietskörperschaft St. Pierre und Mique-\nlon sowie die Übersee\".'Territorien Französisch-Polynesien und Neukaledonien\n3. am 28. Juli 1986 registrierten Erklärung des V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s\nmit Wirkung von diesem Tage auf Bermuda\n4. am 6. August 1986 registrierten Erklärung der N i e d e r I an d e mit Wirkung\nvon diesem Tage auf Aruba\nerstreckt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Februar 1986 (BGBI. II S. 502).\nBonn, den 14. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","406                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau\nVom 14. Juli 1987\nDas übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1978 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II\nS. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nAustralien                                           am 10. September 1986\nGhana                                                am          27. Mai 1987\nGriechenland                                         am           31. Juli 1986\nKongo                                                am          24. Juni 1987.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Februar 1986 (BGBI. II S. 500).\nBonn, den 14. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit\nVom 14. Juli 1987\nDas übereinkommen Nr. 152 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeits-\nschutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 1982 II S. 694) ist nach\nseinem Artikel 45 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nFrankreich                       am       30. Juli 1986\nKongo                            am      24. Juni 1987.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Februar 1986 (BGBI. II S. 502).\nBonn, den 14. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh elt"]}