{"id":"bgbl2-1987-17-22","kind":"bgbl2","year":1987,"number":17,"date":"1987-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/17#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-17-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_17.pdf#page=10","order":22,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Libanesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-07-06T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["-- --------··----- ----------\n390                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf\nVom 6. Juli 1987\nAuf Grund einer vom Generaldirektor des Internationa-\nlen Arbeitsamtes am 9. Mai 1986 registrierten Erklärung\nFrankreichs ist mit Wirkung von diesem Tage die\nAnwendung des Übereinkommens Nr. 111 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Dis-\nkriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II\nS. 97) - ohne Abänderungen - auf\ndie Übersee-Departements Französisch-Guayana, Gua-\ndeloupe, Martinique und Reunion, die Gebietskörper-\nschaft St. Pierre und Miquelon sowie die Übersee-Terri-\ntorien Französisch-Polynesien und Neukaledonien\nerstreckt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Februar 1985 (BGBI. II S. 424).\nBonn, den 6. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Juli 1987\nIn Beirut ist am 16. Juni 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Libanesischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 16. Juni 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987                                         391\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Libanesischen Republik -               stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesischen        Libanesischen Republik erhoben werden können.\nRepublik,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Regierung der Libanesischen Republik überläßt bei den\nvertiefen,                                                          sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nder Libanesischen Republik beizutragen -                            gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nder Regierung der Libanesischen Republik, vertreten durch den\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nRat für Entwicklung und Wiederaufbau (CDR), von der Kredit-\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\ngenutzt werden.\n„Studien- und Fachkräftefonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis\nzu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche                                  Artikel 6\nMark) zu erhalten.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nArtikel 2                               sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die           gegenüber der Regierung der Libanesischen Republik innerhalb\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das     von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-     teilige Erklärung abgibt.\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik                                  Artikel 7\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Beirut am 16. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAntonius Eitel\nFür die Regierung der Libanesischen Republik\nMalek Salam","392                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 8. Juli 1987\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November\n1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-\nzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach seinem\nArtikel XV Abs. 2 für\nIndien                                am 30. Juli 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II\nS. 398).\nBonn, den 8. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 8. Juli 1987\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-\nnationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-\nrechtliche     Haftung     für  Ölverschmutzungsschäden\n(BGBI. 1980 II S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V\nAbs. 2 für\nIndien                                am 30. Juli 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Januar 1987 (BGBI. II S. 107).\nBonn, den 8. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987         393\nBekanntmachung\nüber ·den Geltungsbereich der übereinkommen Nr. 121 und 135\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 8. Juli 1987\nAuf Grund entsprechender Erklärungen der Nieder -\n1an de , die am 6. August 1986 vom Generaldirektor des\nInternationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind, ist\nmit Wirkung von diesem Tage die Anwendung der nach-\nstehend aufgeführten Übereinkommen der Internationalen\nArbeitsorganisation - ohne Abänderungen - auf Aruba\nerstreckt worden:\na) Übereinkommen Nr. 121 vom 8. Juli 1964 über Leistun-\ngen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (BGBI.\n1971 II S. 1169),\nb) Übereinkommen Nr. 135 vom 23. Juni 1971 über\nSchutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter\nim Betrieb (BGBI. 1973 II S. 953).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen\nzu a): vom 27. September 1983 (BGBI. II S. 648);\nzu b): vom 26. Februar 1985 (BGBI. II S. 556).\nBonn, den 8. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Beschäftigungspolitik\nVom 8. Juli 1987\nDas Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-\ngungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist nach seinem Artikel 5\nAbs. 3 für\nJapan                                   am 10. Juni 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Februar 1985 (BGBI. II S. 554).\nBonn, den 8. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","394              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft\nVom 9. Juli 1987\nAuf Grund einer vom Generaldirektor des Internatio-\nnalen Arbeitsamtes am 18. Februar 1986 registrierten\nErklärung der N i e de r I an de ist mit Wirkung von diesem\nTage die Anwendung des Übereinkommens Nr. 129 der\nInternationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969\nüber die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973\nII S. 940) - ohne Abänderungen - auf Aruba erstreckt\nworden.\nFerner ist die Anwendung dieses Übereinkommens\n- ohne Abänderungen - auf Grund einer am 9. Mai 1986\nregistrierten Erklärung F ran k r e i c h s mit Wirkung von\ndiesem Tage auf\ndie Übersee-Departements Französisch-Guayana, Gua-\ndeloupe, Martinique und Reunion, die Gebietskörper-\nschaft St. Pierre und Miquelon sowie die Übersee-Terri-\ntorien Französisch-Polynesien und Neukaledonien\nerstreckt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Februar 1986 (BGal. II S. 499).\nBonn, den 9. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987         395\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verbände ländlicher Arbeitskräfte\nund ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nVom 9. Juli 1987\nAuf Grund einer vom Generaldirektor des Internationa-\nlen Arbeitsamtes am 18. Februar 1986 registrierten Erklä-\nrung der Nieder I an de ist mit Wirkung von diesem Tage\ndie Anwendung des Übereinkommens Nr. 141 der Inter-\nnationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die\nVerbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der\nwirtschaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II\nS. 481) - ohne Abänderungen - auf Aruba erstreckt wor-\nden.\nFerner ist die Anwendung dieses Übereinkommens\n- ohne Abänderungen - auf Grund einer am 9. Mai 1986\nregistrierten Erklärung Fr an k r e i c h s mit Wirkung von\ndiesem Tage auf\ndie Übersee-Departements Französisch-Guayana, Gua-\ndeloupe, Martinique und Reunion, die Gebietskörper-\nschaft St. Pierre und Miquelon sowie die Übersee-Terri-\ntorien Französisch-Polynesien und Neukaledonien\nerstreckt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 806).\nBonn, den 9. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt","396                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                    Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Berufsberatung und die Berufsbildung\nim Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials\nVom 9. Juli 1987\nDas Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-\nberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschlie-\nßung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II S. 1370)\nist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für\nAustralien                               am 10. September 1986\nin Kraft getreten.\nFerner ist die Anwendung dieses Übereinkommens\n- ohne Abänderungen - auf Grund einer vom General-\ndirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 9. Mai 1986\nregistrierten Erklärung Frankreichs mit Wirkung von\ndiesem Tage auf\ndie Übersee-Departements Französisch-Guayana, Gua-\ndeloupe, Martinique und Reunion, die Gebietskörper-\nschaft St. Pierre und Miquelon sowie die Übersee-Terri-\ntorien Französisch-Polynesien und Neukaledonien\nerstreckt worden.\nWeiterhin ist die Anwendung dieses Übereinkommens\n- ohne Abänderungen - auf Grund einer am 6. August\n1986 registrierten Erklärung der N i e der I an de mit Wir-\nkung von diesem Tage auf Aruba erstreckt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Februar 1986 (BGBI. II S. 505).\nBonn, den 9. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t"]}