{"id":"bgbl2-1987-17-14","kind":"bgbl2","year":1987,"number":17,"date":"1987-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/17#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-17-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_17.pdf#page=10","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf","law_date":"1987-07-06T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["-- --------··----- ----------\n390                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf\nVom 6. Juli 1987\nAuf Grund einer vom Generaldirektor des Internationa-\nlen Arbeitsamtes am 9. Mai 1986 registrierten Erklärung\nFrankreichs ist mit Wirkung von diesem Tage die\nAnwendung des Übereinkommens Nr. 111 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Dis-\nkriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II\nS. 97) - ohne Abänderungen - auf\ndie Übersee-Departements Französisch-Guayana, Gua-\ndeloupe, Martinique und Reunion, die Gebietskörper-\nschaft St. Pierre und Miquelon sowie die Übersee-Terri-\ntorien Französisch-Polynesien und Neukaledonien\nerstreckt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Februar 1985 (BGBI. II S. 424).\nBonn, den 6. Juli 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Juli 1987\nIn Beirut ist am 16. Juni 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Libanesischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 16. Juni 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1987                                         391\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Libanesischen Republik -               stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesischen        Libanesischen Republik erhoben werden können.\nRepublik,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Regierung der Libanesischen Republik überläßt bei den\nvertiefen,                                                          sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nder Libanesischen Republik beizutragen -                            gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nder Regierung der Libanesischen Republik, vertreten durch den\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nRat für Entwicklung und Wiederaufbau (CDR), von der Kredit-\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\ngenutzt werden.\n„Studien- und Fachkräftefonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis\nzu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche                                  Artikel 6\nMark) zu erhalten.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nArtikel 2                               sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die           gegenüber der Regierung der Libanesischen Republik innerhalb\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das     von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-     teilige Erklärung abgibt.\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik                                  Artikel 7\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Beirut am 16. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAntonius Eitel\nFür die Regierung der Libanesischen Republik\nMalek Salam"]}