{"id":"bgbl2-1987-16-8","kind":"bgbl2","year":1987,"number":16,"date":"1987-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/16#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_16.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-06-24T00:00:00Z","page":379,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987                                         379\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Juni 1987\nIn Port-au-Prince ist am 13. April 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 13. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24.Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                 Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\ndie Regierung der Republik Haiti -                  notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des Vorhabens „Wasser- und Sanitärversorgung in Provinz-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          städten IV\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti,     Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                          und der Regierung der Republik Haiti durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                             Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nHaiti beizutragen -                                                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs- _\nsind wie folgt übereingekommen:\nbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für                                  Artikel 3\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben „Wasser- und         Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\nSanitärversorgung in Provinzstädten IV\", wenn nach Prüfung die      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nrungsbeitrag bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen       führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti erhoben\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                         werden.","380                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) välkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits nrschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2, TT DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                  Postvertrlebntück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nArtikel 4                                         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nDie Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus der                      die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nGewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-                                                        Artikel 6\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-                            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikets 4 hinsichtlich\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für                       sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen                             gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von drei\nGenehmigungen.                                                                         Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 13. April 1987 in zwei\n~rschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\nJeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl-F ried ric h G ansäuer\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Haiti\nHerard Abraham\nOberst FAd'H\nAußenminister der Republik Haiti"]}