{"id":"bgbl2-1987-16-7","kind":"bgbl2","year":1987,"number":16,"date":"1987-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/16#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-16-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_16.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-06-19T00:00:00Z","page":376,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["376                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1987\nIn New Delhi ist am 3. Juni 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Indien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 9\nam 3. Juni 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der\nerforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Darlehen\nund\nbis zu insgesamt 307 500 000, - DM (in Worten: dreihundert-\ndie Regierung der Republik Indien,                   siebenmillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                        Artikel 2\nIndien,                                                                ( 1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der\nAbsätze 2 bis 6 dieses Artikels verwendet.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (2) Darlehen bis zu 215 000 000,- DM (in Worten: zweihundert-\nvertiefen,                                                          fünfzehn Millionen Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben\nverwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       gestellt ist.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 a) Sozialer Wohungsbau der Housing Development Finance\nCorporation (HDFC)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Indien beizutragen,                                    b) Ländliche Wasserversorgung\nc) Steinkohlentagebau Aamagundam\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 6. bis 9. April\nd) Kohleaufbereitungsanlage Bina\n1987 und auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. April 1987,\ne) Kombiniertes Gas-Dampfkraftwerk Uran\nsind wie folgt übereingekommen:\nf)    Braunkohlenkombinat Neyveli III\ng) Kabelendverschlüsse II\nArtikel 1                                  (3) Ein Darlehen bis zu 22 500 000,- DM (in Worten: zweiund-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird für die\nder Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden           Finanzierung von Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivi-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            len Bedarf Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in       7 000 000, - DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)","--------------- ---------------\nNr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987                                           3n\nnicht übersteigt. in Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis    menarbeit vorgesehenen Darlehen gewährt werden, sofern die\nzu einer Höhe von 10 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen      Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.\nDeutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Auf-\nträge mit einem Wert von über 2 000 000, - DM (in Worten: zwei\nMillionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung\nArtikel 3\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der             (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nRepublik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-        die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-\nschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-       men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den\nhaben verwendet.                                                   Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n(4) Darlehen von je bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in         unterliegen.\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) werden der lndustrial\nCredit and Investment Corporation of lndia (ICICI) und der lndu-\n(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorhaben\nstrial Finance Corporation of lndia (IFCI) zur Förderung von\nsteht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und Garantiemög-\nInvestitionsvorhaben kleiner und mittlerer privater Unternehmen\nlichkeiten, die durch die Indische Industrieentwicklungsbank zur\nder verarbeitenden Industrie zur Verfügung gestellt, wenn nach\nVerfügung gestellt werden, zu bedienen. Die Regierung der Repu-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.\nblik Indien stellt sicher, daß die oben erwähnte Bank jeweils\n(5) Ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn   genügend Rupienmittel zur Verfügung hat, um den Bedarf solcher\nMillionen Deutsche Mark) wird der National Bank für Agriculture   Vorhaben zu berücksichtigen.\nand Rural Development (NABARD) zur Förderung von landwirt-\nschaftlichen Investitionen im Rahmen des NABARD-Kreditpro-            (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\ngramms für die Jahre 1986/87 bis 1988/89 zur Verfügung gestellt,   Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.       deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\n(6) Ein Darlehen bis zu 45 000 000, - DM (in Worten: fünfund-   Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nvierzig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung von Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-                                  Artikel 4\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ver-        Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ndeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem 10. April 1987   Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien er-\nausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden sind.       hoben werden.\nBei der Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen\nvon in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbetei-\nligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen                                      Artikel 5\nberücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der       Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus Gewäh-\nMaßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Liberalisie-      rung der Darlehen ergebenden Transporte von Personen und\nrung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bundes-  Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der        die freie Wahl der Vekehrsuntemehmen, treffen keine Maßnah-\nRepublik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-       men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-      nehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nhaben verwendet.                                                  schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls die für\ndie Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\n(7) Die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Vorhaben\nGenehmigungen.\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(8) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nRegierung der Republik Indien zu einen späteren Zeitpunkt\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nwerden.\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 2\nbis 5 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen                                    Artikel 7\nAnwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nBegleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepub'ik Deutschland\n(9) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird           gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von drei\nbemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt-    Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen       Erklärung abgibt.\nBürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-\nziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von\nArtikel 8\nhöchstens 163 000 000, - DM (in Worten: einhundertdreiund-\nsechzig Millionen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu       (1) Das in Artikel 2 Absatz 2 (d) des zwischen beiden Regierun-\nübernehmen, die mit Firmen mit Sitz im deutschen Geltungs-        gen geschlossenen Abkommens vom 28. Mai 1985 genannte\nbereich dieses Abkommens für die Durchführung der in Absatz 2     Vorhaben „Erdgaspipeline Hazira-Bijaipur-Jagdishpur\" wird teil-\nBuchstaben c, d, e, f und g genannten Vorhaben abgeschlossen      weise durch das Vorhaben „Steinkohlentagebau Ramagundam\"\nwerden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für    ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\ndie Darlehen, die neben den im Rahmen der Finanziellen Zusam-     worden ist.","378                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\n(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1               (4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 3\nerwähnten Abkommens vom 28. Mai 1985 einschließlich der Ber-          erwähnten Abkommens vom 23. Juni 1978 einschließlich der\nlin-Klausel (Artikel 6) für die Vereinbarung nach Absatz 1 weiter.    Berlin-Klausel (Artikel 1O) für die Vereinbarung nach Absatz 3\nweiter.\n(3) Das gemäß Artikel 3 Absatz 2 des zwischen beiden Regie-\nrungen geschlossenen Abkommens vom 23. Juni 1978 ausge-\nwählte Vorhaben \"Turbogeneratorfabrik Hardwar\" wird teilweise\nArtikel 9\ndurch das Vorhaben „Steinkohlentagebau Ramagundam\" ersetzt,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nist.\nGeschehen zu New Delhi am 3. Juni 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther Schödel\nFür die Regierung der Republik Indien\nS. Venkitaramanan\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 23. Juni 1987\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung\ndes Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-\nlung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13\nAbschnitt 3 Buchstabe b für\nKorea, Demokratische\nVolksrepublik                      am 23. Februar 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Mai 1986 (BGBI. II S. 657).\nBonn, den 23. Juni 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt"]}