{"id":"bgbl2-1987-16-6","kind":"bgbl2","year":1987,"number":16,"date":"1987-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/16#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_16.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-06-19T00:00:00Z","page":374,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["374                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1987\nIn New Delhi ist am 3. Juni 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Indien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 3. Juni 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\ndie Regierung der Republik Indien,                  der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der\nIndien,                                                             erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Darlehen\nbis zu 87 500 000,- DM (in Worten: siebenundachtzig Millionen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                        Artikel 2\n( 1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der Absätze\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n2 und 3 dieses Artikels verwendet.\nGrundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Ein Darlehen bis zu 37 500 000, - DM (in Worten: sieben-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   unddreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird für\nIndien beizutragen,                                                 die Finanzierung von Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem\nzivilen Bedarf Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall\nunter Bezugnahme auf die deutsch-indischen Konsultationen          7 000 000, - DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)\nvom 21. bis 22. Oktober 1986 (Besprechungsprotokoll Ziffer 3.3),     nicht übersteigt. In Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis\nauf das Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland       zu einer Höhe von 1O 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen\nin Delhi vom 1O. Dezember 1986 und auf das Antwortschreiben          Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Auf-\nder Regierung der Republik Indien (Ministry of Finance, Depart-     träge mit einem Wert von über 2 000 000, - DM (in Worten: zwei\nment pf Economic Affairs) vom 19. Dezember 1986,                     Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundes-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987                                              375\nRepublik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-                                         Artikel 4\nschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-\nDie Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nhaben verwendet.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n(3) Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000, - DM (in Worten:            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nfünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von                führung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben\nInvestitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der verarbei-        werden.\ntenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen zur Ver-\nArtikel 5\nfügung gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt ist.                                                           Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der\nGewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen\nHiervon erhalten:\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\na) die lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia             ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen keine\n(ICICI) bis zu 25 000 000, - DM (in Worten: fünfundzwanzig          Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nMillionen Deutsche Mark) und                                        kehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-\nb) die lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu             mens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls\n25 000 000, - DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-         die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nsche Mark).                                                        forderlichen Genehmigungen.\n(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                           Artikel 6\nland und der Regierung der Republik Indien durch andere Vor-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nhaben ersetzt werden.                                                    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nArtikel 3                                    lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-                                   Artikel 7\nmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nEmpfängern des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunterliegen.                                                            gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von drei\n(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst        Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für             Erklärung abgibt.\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von                                      Artikel 8\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 3. Juni 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des Hindi Wortlauts, ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther Schödel\nFür die Regierung der Republik Indien\nS. V e n k i t a r a m a n a n"]}