{"id":"bgbl2-1987-16-4","kind":"bgbl2","year":1987,"number":16,"date":"1987-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_16.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-06-05T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987                                          369\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juni 1987\nIn Mogadischu ist am 4. Mai 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 4. Mai 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nund\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -             Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 10 000 000, - (in\nWorten zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\ntischen Republik Somalia,                                            Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeichnung\ndes nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrages abge-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        schlossen worden sind.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstallt für Wiederaufbau und dem Emp-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                    den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                  Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der           stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nKreditanstallt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-    Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertr3ges\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen        in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.","370                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 4                                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen die wirtschaft-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt            lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-            den.\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und                                           Artikel 6\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im            sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-      innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-             eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngen\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 4. Mai 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, somalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRudolph\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nDr. Abdurah man Jama Barre\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n4. Mai 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nRepublik Somalia von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.\nDie Waren und Leistungen zu a)-f) sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu\nbeziehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987                                         371\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juni 1987\nIn Tegucigalpa ist am 25. März 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. März 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12 Ju~ 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Main, für das Vorhaben „Einfachwohnungsbau auf dem lande II\",\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nund\nist, ein Darlehen bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millio-\ndie Regierung der Republik Honduras -                  nen Deutsche Mark) und für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens einen Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          rungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Deutsche Mark), insgesamt bis zu 7 000 000,- DM (in Worten:\nHonduras,                                                           sieben Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, für das in Absatz 1 genannte Vorhaben weitere Dar-\nvertiefen,\nlehen oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       und Betreuung dieses Vorhabens weitere Finanzierungsbeiträge\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nHonduras beizutragen -                                              men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras durch andere Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnah-\nmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewan-\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung der Republik Honduras und/oder einem ande-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-               Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das"]}