{"id":"bgbl2-1987-16-2","kind":"bgbl2","year":1987,"number":16,"date":"1987-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/16#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_16.pdf#page=14","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung","law_date":"1987-06-23T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["378                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\n(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1               (4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 3\nerwähnten Abkommens vom 28. Mai 1985 einschließlich der Ber-          erwähnten Abkommens vom 23. Juni 1978 einschließlich der\nlin-Klausel (Artikel 6) für die Vereinbarung nach Absatz 1 weiter.    Berlin-Klausel (Artikel 1O) für die Vereinbarung nach Absatz 3\nweiter.\n(3) Das gemäß Artikel 3 Absatz 2 des zwischen beiden Regie-\nrungen geschlossenen Abkommens vom 23. Juni 1978 ausge-\nwählte Vorhaben \"Turbogeneratorfabrik Hardwar\" wird teilweise\nArtikel 9\ndurch das Vorhaben „Steinkohlentagebau Ramagundam\" ersetzt,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nist.\nGeschehen zu New Delhi am 3. Juni 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther Schödel\nFür die Regierung der Republik Indien\nS. Venkitaramanan\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 23. Juni 1987\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung\ndes Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-\nlung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13\nAbschnitt 3 Buchstabe b für\nKorea, Demokratische\nVolksrepublik                      am 23. Februar 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Mai 1986 (BGBI. II S. 657).\nBonn, den 23. Juni 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt"]}