{"id":"bgbl2-1987-16-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":16,"date":"1987-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/16#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_16.pdf#page=7","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-06-12T00:00:00Z","page":371,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987                                         371\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juni 1987\nIn Tegucigalpa ist am 25. März 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. März 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12 Ju~ 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Main, für das Vorhaben „Einfachwohnungsbau auf dem lande II\",\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nund\nist, ein Darlehen bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millio-\ndie Regierung der Republik Honduras -                  nen Deutsche Mark) und für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens einen Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          rungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Deutsche Mark), insgesamt bis zu 7 000 000,- DM (in Worten:\nHonduras,                                                           sieben Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, für das in Absatz 1 genannte Vorhaben weitere Dar-\nvertiefen,\nlehen oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       und Betreuung dieses Vorhabens weitere Finanzierungsbeiträge\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nHonduras beizutragen -                                              men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras durch andere Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnah-\nmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewan-\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung der Republik Honduras und/oder einem ande-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-               Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das","372                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-        ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens          Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nund Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nArtikel 5\nunterliegen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 3                                 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für  und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen       ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der           Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras\nerhoben werden.                                                                                  Artikel 6\nArtikel 4                                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nDie Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus     sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-          gegenüber der Regierung der Republik Honduras innerhalb von\nbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im          drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie       teilige Erklärung abgibt.\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nArtikel 7\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa, D.C., den 25. März 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Eckehard Schober\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Honduras\nGuillermo Caceres Pineda\nStellvertretender Außenminister\nBekanntmachung\ndes Protokolls über den Austausch von Landwirtschaftspraktikanten\nmit der Deutschen Demokratischen Republik\nVom 16. Juni 1987\nIn Bonn ist am 12. Mai 1987 von Beauftragten des\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten der Bundesrepublik Deutschland und des Ministe-\nriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der\nDeutschen Demokratischen Republik ein Protokoll über\ndie Gespräche von Experten zur Vorbereitung und Durch-\nführung des Praktikantenaustausches auf dem Gebiet der\nLandwirtschaft unterzeichnet worden. Das Protokoll wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Sc h u I z e - E g g e r t","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987                                              373\nProtokoll\nüber die Gespräche zwischen Experten des\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft\nder Deutschen Demokratischen Republik\nzur Vorbereitung und Durchführung des Praktikantenaustausches\nauf dem Gebiet der Landwirtschaft\nEntsprechend den zwischen dem Bundesminister für Ernäh-                     Unterstützung zu leisten (Unfallberichte, Arztberichte und\nrung, Landwirtschaft und Forsten, Herrn lgnaz Kiechle, und dem                 ähnliches).\nMinister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, Herrn               - Kosten für den Abschluß einer Diebstahlversicherung bis\nBruno Lietz, geführten Gesprächen und ihren Schreiben haben                    zu 5000,- DM bzw. M.\ndie Experten beider Seiten vom 21. bis 23. Januar 1987 in Bonn\nund vom 11. bis 13. Februar 1987 in Berlin Einzelheiten zur\n4. Die Kosten für die An- und Abreise werden durch die ent-\nVorbereitung und Durchführung des Praktikantenaustausches auf\nsendende Seite übernommen.\ndem Gebiet der Landwirtschaft erörtert.\nDabei wurden einige der vorgesehenen Einsatzbetriebe besich-          5. Für die gesundheitliche Betreuung der Praktikanten findet\ntigt. Zur Durchführung des Austausches von Landwirtschaftsprak-             das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ntikanten wurden folgende Punkte festgelegt:                                 Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens\n1. Vom Jahre 1987 an wird ein Austausch von jeweils fünf                  vom 25. April 1974 Anwendung.\nPraktikanten für die Dauer von drei Monaten durchgeführt.\nDer erste Austausch beginnt am 15. Juni 1987 und endet am          6. Die Praktikanten werden in den Einsatzbetrieben mitarbei-\n15. September 1987.                                                   ten. Ihre wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den am\nDie Namen der Praktikanten einschließlich der erforderlichen          Einsatzort geltenden Regelungen.\nAngaben für die Einreise werden jeweils bis Ende März über            Sie sind mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den\ndie Ständigen Vertretungen übermittelt.                               Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz aktenkundig zu\nbelehren.\n2. Der Einsatz der Praktikanten erfolgt in landwirtschaftlichen\nBetrieben und überbetrieblichen Einrichtungen. Mit der Über-       7. Beide Seiten benennen zur Betreuung der von ihnen auf-\ngabe der Namen der Praktikanten erfolgt die gegenseitige              genommenen Praktikanten und zur Lösung auftretender Pro-\nInformation über die gewünschten Einsatzbetriebe bzw.                 bleme einen Ansprechpartner. Beide Seiten gewährleisten,\nüberbetrieblichen Einrichtungen.                                      daß die Ständige Vertretung des Entsendestaates im\nBedarfsfall jederzeit informiert wird.\n3. Die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt entstehenden\nKosten werden durch die gastgebende Seite übernommen.             8. Beide Seiten werden zu Beginn des Einsatzes der Praktikan-\nDazu gehören im einzelnen:                                            ten ein Vorbereitungsseminar durchführen.\n- Kosten für die Unterbringung.                                       Zum Abschluß des Praktikantenaustausches wird wechsel-\nDie Praktikanten können in Betrieben, Gästehäusern,                seitig ein Seminar mit den Praktikanten beider Seiten durch-\nWohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen unter-                geführt. 1987 wird das Abschlußseminar in der Deutschen\ngebracht werden.                                                   Demokratischen Republik stattfinden.\n- Kosten für Verpflegung und persönliche Ausgaben.                9. Der Austausch wird nach den mit den ersten Praktikanten\nDazu wird den Praktikanten ein Tagegeld in Höhe von                gemachten Erfahrungen überprüft. Er wird nur fortgesetzt,\n35,- DM bzw. M zur Verfügung gestellt. Bei Gewährung               wenn beiderseitiges Einvernehmen über die Bedingungen\nvon Vollverpflegung reduziert sich der Betrag auf 10,- DM          festgestellt worden ist. Beide Seiten können jeweils zum\nbzw. M.                                                            Jahresende der anderen Seite mitteilen, daß sie eine Ände-\n- Fahrtkosten     im Zusammenhang        mit  dem    Einsatz-         rung der Bedingungen für den Austausch von Landwirt-\nprogramm.                                                          schaftspraktikanten wünschen.\n- Kosten für die allgemeine Haftpflichtversicherung.             10. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-\nBeide Seiten erklären ihre Bereitschaft, bei der Beschaf-          ber 1971 wird dieses Protokoll in Übereinstimmung mit den\nfung von Unterlagen über eingetretene Versicherungsfälle           festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nBonn, den 12. Mai 1987\nDr. Schulze- Egge rt\nBundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nSperlich\nMinisterium\nfür Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft\nder Deutschen Demokratischen Republik","374                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1987\nIn New Delhi ist am 3. Juni 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Indien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 3. Juni 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\ndie Regierung der Republik Indien,                  der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der\nIndien,                                                             erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Darlehen\nbis zu 87 500 000,- DM (in Worten: siebenundachtzig Millionen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                        Artikel 2\n( 1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der Absätze\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n2 und 3 dieses Artikels verwendet.\nGrundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Ein Darlehen bis zu 37 500 000, - DM (in Worten: sieben-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   unddreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird für\nIndien beizutragen,                                                 die Finanzierung von Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem\nzivilen Bedarf Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall\nunter Bezugnahme auf die deutsch-indischen Konsultationen          7 000 000, - DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)\nvom 21. bis 22. Oktober 1986 (Besprechungsprotokoll Ziffer 3.3),     nicht übersteigt. In Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis\nauf das Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland       zu einer Höhe von 1O 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen\nin Delhi vom 1O. Dezember 1986 und auf das Antwortschreiben          Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Auf-\nder Regierung der Republik Indien (Ministry of Finance, Depart-     träge mit einem Wert von über 2 000 000, - DM (in Worten: zwei\nment pf Economic Affairs) vom 19. Dezember 1986,                     Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundes-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987                                              375\nRepublik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-                                         Artikel 4\nschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-\nDie Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nhaben verwendet.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n(3) Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000, - DM (in Worten:            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nfünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von                führung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben\nInvestitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der verarbei-        werden.\ntenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen zur Ver-\nArtikel 5\nfügung gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt ist.                                                           Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der\nGewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen\nHiervon erhalten:\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\na) die lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia             ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen keine\n(ICICI) bis zu 25 000 000, - DM (in Worten: fünfundzwanzig          Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nMillionen Deutsche Mark) und                                        kehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-\nb) die lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu             mens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls\n25 000 000, - DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-         die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nsche Mark).                                                        forderlichen Genehmigungen.\n(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                           Artikel 6\nland und der Regierung der Republik Indien durch andere Vor-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nhaben ersetzt werden.                                                    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nArtikel 3                                    lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-                                   Artikel 7\nmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nEmpfängern des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunterliegen.                                                            gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von drei\n(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst        Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für             Erklärung abgibt.\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von                                      Artikel 8\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 3. Juni 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des Hindi Wortlauts, ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther Schödel\nFür die Regierung der Republik Indien\nS. V e n k i t a r a m a n a n","376                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1987\nIn New Delhi ist am 3. Juni 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Indien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 9\nam 3. Juni 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der\nerforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Darlehen\nund\nbis zu insgesamt 307 500 000, - DM (in Worten: dreihundert-\ndie Regierung der Republik Indien,                   siebenmillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                        Artikel 2\nIndien,                                                                ( 1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der\nAbsätze 2 bis 6 dieses Artikels verwendet.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (2) Darlehen bis zu 215 000 000,- DM (in Worten: zweihundert-\nvertiefen,                                                          fünfzehn Millionen Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben\nverwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       gestellt ist.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 a) Sozialer Wohungsbau der Housing Development Finance\nCorporation (HDFC)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Indien beizutragen,                                    b) Ländliche Wasserversorgung\nc) Steinkohlentagebau Aamagundam\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 6. bis 9. April\nd) Kohleaufbereitungsanlage Bina\n1987 und auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. April 1987,\ne) Kombiniertes Gas-Dampfkraftwerk Uran\nsind wie folgt übereingekommen:\nf)    Braunkohlenkombinat Neyveli III\ng) Kabelendverschlüsse II\nArtikel 1                                  (3) Ein Darlehen bis zu 22 500 000,- DM (in Worten: zweiund-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird für die\nder Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden           Finanzierung von Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivi-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            len Bedarf Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in       7 000 000, - DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)","--------------- ---------------\nNr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1987                                           3n\nnicht übersteigt. in Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis    menarbeit vorgesehenen Darlehen gewährt werden, sofern die\nzu einer Höhe von 10 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen      Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.\nDeutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Auf-\nträge mit einem Wert von über 2 000 000, - DM (in Worten: zwei\nMillionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung\nArtikel 3\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der             (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nRepublik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-        die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-\nschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-       men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den\nhaben verwendet.                                                   Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n(4) Darlehen von je bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in         unterliegen.\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) werden der lndustrial\nCredit and Investment Corporation of lndia (ICICI) und der lndu-\n(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorhaben\nstrial Finance Corporation of lndia (IFCI) zur Förderung von\nsteht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und Garantiemög-\nInvestitionsvorhaben kleiner und mittlerer privater Unternehmen\nlichkeiten, die durch die Indische Industrieentwicklungsbank zur\nder verarbeitenden Industrie zur Verfügung gestellt, wenn nach\nVerfügung gestellt werden, zu bedienen. Die Regierung der Repu-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.\nblik Indien stellt sicher, daß die oben erwähnte Bank jeweils\n(5) Ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn   genügend Rupienmittel zur Verfügung hat, um den Bedarf solcher\nMillionen Deutsche Mark) wird der National Bank für Agriculture   Vorhaben zu berücksichtigen.\nand Rural Development (NABARD) zur Förderung von landwirt-\nschaftlichen Investitionen im Rahmen des NABARD-Kreditpro-            (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\ngramms für die Jahre 1986/87 bis 1988/89 zur Verfügung gestellt,   Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.       deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\n(6) Ein Darlehen bis zu 45 000 000, - DM (in Worten: fünfund-   Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nvierzig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung von Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-                                  Artikel 4\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ver-        Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ndeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem 10. April 1987   Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien er-\nausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden sind.       hoben werden.\nBei der Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen\nvon in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbetei-\nligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen                                      Artikel 5\nberücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der       Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus Gewäh-\nMaßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Liberalisie-      rung der Darlehen ergebenden Transporte von Personen und\nrung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bundes-  Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der        die freie Wahl der Vekehrsuntemehmen, treffen keine Maßnah-\nRepublik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-       men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-      nehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nhaben verwendet.                                                  schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls die für\ndie Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\n(7) Die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Vorhaben\nGenehmigungen.\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(8) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nRegierung der Republik Indien zu einen späteren Zeitpunkt\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nwerden.\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 2\nbis 5 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen                                    Artikel 7\nAnwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nBegleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepub'ik Deutschland\n(9) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird           gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von drei\nbemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt-    Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen       Erklärung abgibt.\nBürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-\nziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von\nArtikel 8\nhöchstens 163 000 000, - DM (in Worten: einhundertdreiund-\nsechzig Millionen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu       (1) Das in Artikel 2 Absatz 2 (d) des zwischen beiden Regierun-\nübernehmen, die mit Firmen mit Sitz im deutschen Geltungs-        gen geschlossenen Abkommens vom 28. Mai 1985 genannte\nbereich dieses Abkommens für die Durchführung der in Absatz 2     Vorhaben „Erdgaspipeline Hazira-Bijaipur-Jagdishpur\" wird teil-\nBuchstaben c, d, e, f und g genannten Vorhaben abgeschlossen      weise durch das Vorhaben „Steinkohlentagebau Ramagundam\"\nwerden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für    ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\ndie Darlehen, die neben den im Rahmen der Finanziellen Zusam-     worden ist."]}