{"id":"bgbl2-1987-15-3","kind":"bgbl2","year":1987,"number":15,"date":"1987-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_15.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-06-04T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987                                         353\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1987\nIn Bonn ist am 29. April 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kap Verde über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 29. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap V~rde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Einschließlich des mit Regierungsabkommen vom 11. Okto-\nund                                 ber 1984 für das Vorhaben „Kombiniertes Fracht- und Fahrgast-\nschiff für den interinsularen Passagier- und Güterverkehr\" zuge-\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                  sagten Finanzierungsbeitrags bis zu 11 925 000,- DM (in Worten:\nelf Millionen neunhundertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          stehen für das in Absatz 1 genannte Vorhaben insgesamt bis zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap         14 725 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen siebenhundert-\nVerde,                                                               fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArtikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                              Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Bedin-\ngungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  liegt.\nder Republik Kap Verde beizutragen -                                                              Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 1                               Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages\nin Kap Verde erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben „Zwei Fracht-                                   Artikel 4\nund Fahrgastschiffe für den interinsularen Passagier- und Güter-        Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\nverkehr\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 800 000,- DM (in        aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nWorten: zwei Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nerhalten.                                                            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-","354                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der       Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt          genutzt werden.\ngegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 7\nArtikel 5                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den deut-\ngegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszu-\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt wird.\nlige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 29. April 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJose Brito\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1987\nIn Bonn ist am 29. April 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kap Verde über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 29. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987                                         355\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Repu-\nund                                  blik Kap Verde und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schlie-\nßende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap                                     Artikel 3\nVerde,\nDie Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nvertiefen,                                                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kap Verde\nerhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Kap Verde beizutragen -                                     Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nArtikel 1                                unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt        Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Butangas-       ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nabfüllanlage\" neben dem mit Vereinbarung vom 31. Januar 1980         Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngeänderten Abkommen vom 31. August 1979 gewährten Finan-\nzierungsbeitrag über 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nArtikel 5\nDeutsche Mark), dem mit Regierungsabkommen vom 23. Oktober\n1981 gewährten Finanzierungsbeitrag bis zu 350 000,- DM (in              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWorten: dreihundertfünfzigtausend Deutsche Mark), dem mit            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nRegierungsabkommen vom 25. März 1983 gewährten Finanzie-             Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nrungsbeitrag über 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deut-    die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nsche Mark) und dem im Regierungsabkommen vom 1. August               genutzt werden.\n1986 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Finanzierungs-\nbeitrag von bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend\nArtikel 6\nDeutsche Mark) einen zusätzlichen Finanzierungsbeitrag von bis\nzu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerhalten.                                                            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Damit stehen für das in Absatz 1 genannte Vorhaben\ngegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von\ninsgesamt bis zu 9 850 000,- DM (in Worten: neun Millionen\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nachthundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\nlige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                                       Artikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 29. April 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJose Brito"]}