{"id":"bgbl2-1987-15-17","kind":"bgbl2","year":1987,"number":15,"date":"1987-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/15#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-15-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_15.pdf#page=12","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-06-09T00:00:00Z","page":360,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["360                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der       nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen      erforderlichen Genehmigungen.\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtvorschriften unterliegen.                                           Artikel 5\n(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik, soweit sie         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in       ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund       Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 3                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit-      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der        gegenüber der Regierung der Dominikanischen Republik inner-\nDominikanischen Republik erhoben werden.                           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nArtikel 7\nDie Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von            (1) Dieses Abkommen wird von der Unterzeichnung ab vorläu-\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-      fig angewendet.\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,        (2) Dieses Abkommen tritt endgültig in Kraft, sobald die Regie-\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-       rung der Dominikanischen Republik der Regierung der Bundes-\nunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses           republik Deutschland notifiziert, daß die innerstaatlichen Voraus-\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-        setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nGeschehen zu Santo Domingo am 6. März 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Schöning\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nJose A. Vega lmbert\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1987\nIn Lissabon ist am 6. Mai 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 6. Mai 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9.Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987                                           361\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die\nBedingungen, zu denen sie zur Vefügung gestellt werden, sowie\ndie Regierung der Portugiesischen Republik -                das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesi-            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nschen Republik,\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nvertiefen,                                                             Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantiere,,.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                                Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kredit-\nder Portugiesischen Republik beizutragen -                             anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                                     und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Portugal\nerhoben werden.\nArtikel 1                                                             Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei den\nes der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder anderen         sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-                 Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-\nhensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt         gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nam Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von                        trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\n60 000 000,- DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark)           der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\naufzunehmen.                                                           dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(2) Unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 11. Dezember              nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n1985 über die Regierungsverhandlungen 1985 dienen die Darle-\nhen der Finanzierung folgender Vorhaben, wenn nach Prüfung\nArtikel 5\nderen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\na) bis zu 15 000 000, - DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nsche Mark) zur Ausstattung eines Labors für Meß- und Eich-\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nwesen;                                                            Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nb) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) für den Ausbau der Stromversorgung der Autonomen                                       Artikel 6\nRegion der Azoren;\nMit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs gilt\nc) bis zu 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen         dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nDeutsche Mark) zur Finanzierung von Investitionsvorhaben          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nkleiner und mittlerer Betriebe über den Banco de Fomento          Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei Mona-\nNacional.                                                        ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         rung abgibt.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                        Artikel 7\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 6. Mai 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPoensgen\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nMiguel Cadilhe","- --------·-··- ·- ----------\n362                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1987\nIn Tegucigalpa ist am 25. März 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. März 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) und für notwendige\nund                                   Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nbens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 250 000,- DM (in Worten:\ndie Regierung der Republik Honduras -                   zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark), insgesamt bis zu\n1O 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           erhalten.\nzwischAn der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nHonduras,                                                                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\n. in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          ermöglicht, für das in Absatz 1 genannte Vorhaben weitere Darle-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      hen oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nvertiefen,                                                            und Betreuung dieses Vorhabens weitere Finanzierungsbeiträge\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-\nHonduras beizutragen -                                                ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnah-\nmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewan-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1                                                            Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nes der Regierung der Republik Honduras und/oder einem ande-          dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nMain, für das Vorhaben „Sanitärprogramm Choluteca/Valle\",            lehens und Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden       den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nist, ein Darlehen bis zu 9 750 000,- DM (in Worten: neun Millionen   schriften unterliegen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987                                           363\nArtikel 3                                                              Artikel 5\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der           und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras         Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\nerhoben werden.                                                      des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4                                                              Artikel 6\nDie Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie       gegenüber der Regierung der Republik Honduras innerhalb von\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen        teilige Erklärung abgibt.\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser                                  Artikel 7\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa, D.C., den 25. März 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, .wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Eckehard Schober\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Honduras\nGuillermo Caceres Pineda\nStellvertretender Außenminister\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen\nan der deutsch-französischen Grenze\nVom 1O. Juni 1987\nAuf Grund der § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom 10. Dezember 1986 über die\nErrichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an den\nGrenzübergängen St. Germanshof/Weiler (BGBI. 1986 II S. 1123) und Hirschthal/\nLembach (BGBI. 1986 II S. 1126) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verord-\nnungen nach ihrem§ 3 Abs. 1\nam 1. Mai 1987\nin Kraft getreten sind.\nAm selben Tag sind auf Grund der Notenwechsel vom 6./26. und 16./26. März\n1987 die Vereinbarungen vom 24. November 1986 über die Errichtung neben-\neinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an den Grenzübergängen\nSt. Germanshof/Weiler (BGBI. 1986 II S. 1124) und Hirschthal/Lembach (BGBI.\n1986 II S. 1127) in Kraft getreten.\nBonn, den 10. Juni 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","364                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesmirister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\neezug.p,eia: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,TT DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                   Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erleichterung der Eheschließung im Ausland\nVom 11. Juni 1987\nDas Übereinkommen vom 10. September 1964 zur\nErleichterung der Eheschließung im Ausland (BGBI. 1969\nII S. 445, 451, 588) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für\nGriechenland                                am 21. Februar 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Januar 1977 (BGBI. II S. 105).\nBonn, den 11. Juni 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}