{"id":"bgbl2-1987-15-16","kind":"bgbl2","year":1987,"number":15,"date":"1987-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-15-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_15.pdf#page=6","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-06-04T00:00:00Z","page":354,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["354                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der       Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt          genutzt werden.\ngegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 7\nArtikel 5                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den deut-\ngegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszu-\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt wird.\nlige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 29. April 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJose Brito\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1987\nIn Bonn ist am 29. April 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kap Verde über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 29. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987                                         355\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Repu-\nund                                  blik Kap Verde und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schlie-\nßende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap                                     Artikel 3\nVerde,\nDie Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nvertiefen,                                                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kap Verde\nerhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Kap Verde beizutragen -                                     Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nArtikel 1                                unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt        Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Butangas-       ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nabfüllanlage\" neben dem mit Vereinbarung vom 31. Januar 1980         Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngeänderten Abkommen vom 31. August 1979 gewährten Finan-\nzierungsbeitrag über 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nArtikel 5\nDeutsche Mark), dem mit Regierungsabkommen vom 23. Oktober\n1981 gewährten Finanzierungsbeitrag bis zu 350 000,- DM (in              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWorten: dreihundertfünfzigtausend Deutsche Mark), dem mit            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nRegierungsabkommen vom 25. März 1983 gewährten Finanzie-             Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nrungsbeitrag über 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deut-    die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nsche Mark) und dem im Regierungsabkommen vom 1. August               genutzt werden.\n1986 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Finanzierungs-\nbeitrag von bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend\nArtikel 6\nDeutsche Mark) einen zusätzlichen Finanzierungsbeitrag von bis\nzu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerhalten.                                                            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Damit stehen für das in Absatz 1 genannte Vorhaben\ngegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von\ninsgesamt bis zu 9 850 000,- DM (in Worten: neun Millionen\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nachthundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\nlige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                                       Artikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 29. April 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJose Brito","356                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 8, 11, 12, 16, 19, 29, 45 und 81\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 4. Juni 1987\nDie Sa I o m o n e n haben am 6. August 1985 dem Generaldirektor des Inter-\nnationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an die nachstehend aufgeführten\nübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gebunden betrachten,\nderen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:\na) Übereinkommen Nr. 8 vom 9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschädi-\ngung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759)\nb) Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921 über das Vereins- und\nKoalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171)\nc) Übereinkommen Nr. 12 vom 12. November 1921 über die Entschädigung der\nLandarbeiter bei Arbeitsunfällen (RGBI. 1925 II S. 174)\nd) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über die pflichtmäßige ärzt-\nliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugend-\nlichen (RGBI. 1929 II S. 383, 386)\ne) übereinkommen Nr. 19 vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einhei-\nmischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von\nBetriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)\nf) Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit\n(BGBI. 1956 II S. 640)\ng) Übereinkommen Nr. 45 vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen\nbei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624)\nh) Übereinkommen Nr. 81 vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe\nund Handel (BGBI. 1955 II S. 584)\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nzu a, c, d, e, f und h:    vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 382);\nzu b:                      vom 14. Februar 1986 (BGBI. II S. 497);\nzu g:                      vom 20. Oktober 1981 (BGBI. II S. 951).\nBonn, den 4.Juni 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987                                    357\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen\nVom 4. Juni 1987\nDas Übereinkommen Nr. 126 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 21. Juni 1966 über die Quartier-\nräume an Bord von Fischereifahrzeugen (BGBI. 1974 II\nS. 881) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für das\nVereinigte Königreich                  am 13. August 1986\nin Kraft getreten.\nFerner haben die N i e d e r I an de die Anwendung des\nÜbereinkommens aufgrund einer vom Generaldirektor des\nInternationalen Arbeitsamtes am 18. Februar 1986 regi-\nstrierten Erklärung mit Wirkung von diesem Tage auf\nAruba erstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).\nBonn, den 4.Juni 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\n. Im Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung                                                   Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                         über den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 73                                 der Übereinkommen Nr. 114 und 140\nder Internationalen Arbeitsorganisation                        der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die ärztliche Untersuchung\nVom 5. Juni 1987\nder Schiffsleute\nVom 5. Juni 1987                               Aufgrund entsprechender Erklärungen der N i e d e r -\n1an d e , die am 18. Februar 1986 vom Generaldirektor des\nInternationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind, ist\nmit Wirkung von diesem Tage die Anwendung der nach-\nDas Übereinkommen Nr. 73 der Internationalen Arbeits-       stehend aufgeführten Übereinkommen der Internationalen\norganisation vom 29. Juni 1946 über die ärztliche Unter-       Arbeitsorganisation auf Aruba erstreckt worden:\nsuchung der Schiffsleute (BGBI. 1976 II S. 1225) ist nach\nseinem Artikel 11 Abs. 3 für                                    a) Übereinkommen Nr. 114 vom 19. Juni 1959 über den\nHeuervertrag der Fischer (BGBI. 1964 II S. 179)\nIrland                             am 6. Dezember 1986\nb) Übereinkommen Nr. 140 vom 24. Juni 1974 über den\nin Kraft getreten.                                                  bezahlten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. September 1983 (BGBI. II                 Bekanntmachungen\ns. 645).\nzu a: vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 580);\nzu b: vom      5. März 1985 (BGBI. II S. 559).\nBonn, den 5. Juni 1987                                           Bonn, den 5. Juni 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                        Im Auftrag\nDr. Oesterhelt                                                    Dr. Oesterhelt","358                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 5. Juni 1987\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.\n1976 II S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nGriechenland                                                    am 14. März 1987\nin Kraft getreten.\nFerner haben die N i e der I an de die Anwendung des Übereinkommens auf-\ngrund einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am\n18. Februar 1986 eingetragenen Erklärung mit Wirkung von diesem Tage auf\nAruba erstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Februar 1986 (BGBI. II S. 504).\nBonn, den 5. Juni 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag ·\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung                                                   Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                über den Geltungsbereich der Satzung\ndes Übereinkommens Nr. 115                               der Organisation der Vereinten Nationen\nder Internationalen Arbeitsorganisation                                 für industrielle Entwicklung\nüber den Schutz der Arbeitnehmer\nVom 5. Juni 1987\nvor Ionisierenden Strahlen\nVom 5. Juni 1987\nDas Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen                   Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen\nArbeitsorganisation vom 22. Juni 1960 über den Schutz           für industrielle Entwicklung vom 8. April 1979 (BGBI. 1985\nder Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen (BGBI. 1973         II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe c für\nII S. 933) wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für                  Bahamas                          am 13. November 1986\nSri Lanka                              am 18. Juni 1987         Papua-Neuguinea                  am 10. September 1986\nin Kraft treten.                                                in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Februar 1985 (BGBI. II S. 554).          Bekanntmachung vom 29. April 1987 (BGBI. II S. 290).\nBonn, den 5. Juni 1987                                          Bonn, den 5. Ju~ 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen                              Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                       Im Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt                                               Dr. Oe ste rh e lt","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987                                           359\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1987\nIn Santo Domingo ist am 6. März 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7 Absatz 2\nam 20. Mai 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu verwenden:\nund                                  a) ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-\ndie Regierung der Dominikanischen Republik -                    nen Deutsche Mark) für Vorhaben auf dem Energiesektor,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              worden ist;\nzwischen der der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika-        b) Darlehen bis zu 15 000 000, - DM (in Worten: fünfzehn Millio-\nnischen Republik,                                                        nen Deutsche Mark) für weitere noch auszuwählende Vor-\nhaben, mit Vorrang auf dem Landwirtschaftssektor, wenn\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         ist.\nvertiefen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Regierung der Dominikanischen Republik zu einem späteren\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwen-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  dige Begleitmaßmahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nder Dominikanischen Republik beizutragen -                          Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nsind unter Bezug auf die Ergebnisniederschrift der deutsch-       Anwendung.\ndominikanischen Regierungsverhandlungen in Santo Domingo               (4) Die in Absatz 2 unter Buchstaben a und b bezeichneten\nvom 21. bis 24. November 1983 wie folgt übereingekommen:            Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikani-\nschen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-\nArtikel 1                               rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß\nAbsatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       solche Maßnahmen verwendet werden.\nes der Regierung der Dominikanischen Republik oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nArtikel 2\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nDarlehen im Gesamtbetrag bis zu 25 000 000,- DM (in Worten:            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie"]}