{"id":"bgbl2-1987-15-15","kind":"bgbl2","year":1987,"number":15,"date":"1987-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-15-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_15.pdf#page=3","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-06-04T00:00:00Z","page":351,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987        351\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 26\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen\nVom 4. Juni 1987\nDas Übereinkommen Nr. 26 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 16. Juni 1928 über die Einrichtung von\nVerfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (RGBI.\n192911 S. 375) ist vom Vereinigten Königreich am\n25. Juli 1985 gekündigt worden; es ist somit nach seinem\nArtikel 9 Abs. 1 für das\nVereinigte Königreich                  am 25. Juli 1986\naußer Kraft getreten.\nFerner haben die Sa I o m o n e n dem Generaldirektor\ndes Internationalen Arbeitsamtes am 6. August 1985 notifi-\nziert, daß sie sich an das Übereinkommen gebunden\nbetrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-\nhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheits-\ngebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 382).\nBonn, den 4. Juni 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1987\nIn Amman ist am 5. März 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 5. März 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","352                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nund\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-            Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nschen Königreich Jordanien,                                         stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    ges im Haschemitisc~en Königreich Jordanien erhoben werden.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                     Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im  Transporten von Personen und Güter11 im See-, Land- und Luft-\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungs-           berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nverhandlungen vom 12. Juni 1986 in Bonn -                           deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 5\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ndas Vorhaben „Erweiterung der Röntgenabteilung des König-            ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nHussein-Hospitals, Amman\", wenn nach Prüfung die Förderungs-         Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nwürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                                                         Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                               gegenüber der Regierung des Haschemitischen Königreichs\nJordanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                                   Artikel 7\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 5. März 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Lemp\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nTaher H. Kanaan","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987                                         353\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1987\nIn Bonn ist am 29. April 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kap Verde über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 29. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap V~rde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Einschließlich des mit Regierungsabkommen vom 11. Okto-\nund                                 ber 1984 für das Vorhaben „Kombiniertes Fracht- und Fahrgast-\nschiff für den interinsularen Passagier- und Güterverkehr\" zuge-\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                  sagten Finanzierungsbeitrags bis zu 11 925 000,- DM (in Worten:\nelf Millionen neunhundertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          stehen für das in Absatz 1 genannte Vorhaben insgesamt bis zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap         14 725 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen siebenhundert-\nVerde,                                                               fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArtikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                              Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Bedin-\ngungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  liegt.\nder Republik Kap Verde beizutragen -                                                              Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 1                               Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages\nin Kap Verde erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben „Zwei Fracht-                                   Artikel 4\nund Fahrgastschiffe für den interinsularen Passagier- und Güter-        Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\nverkehr\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 800 000,- DM (in        aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nWorten: zwei Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nerhalten.                                                            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-"]}