{"id":"bgbl2-1987-15-13","kind":"bgbl2","year":1987,"number":15,"date":"1987-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/15#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-15-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_15.pdf#page=15","order":13,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-französischen Grenze","law_date":"1987-06-10T00:00:00Z","page":363,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987                                           363\nArtikel 3                                                              Artikel 5\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der           und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras         Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\nerhoben werden.                                                      des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4                                                              Artikel 6\nDie Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie       gegenüber der Regierung der Republik Honduras innerhalb von\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen        teilige Erklärung abgibt.\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser                                  Artikel 7\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa, D.C., den 25. März 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, .wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Eckehard Schober\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Honduras\nGuillermo Caceres Pineda\nStellvertretender Außenminister\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen\nan der deutsch-französischen Grenze\nVom 1O. Juni 1987\nAuf Grund der § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom 10. Dezember 1986 über die\nErrichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an den\nGrenzübergängen St. Germanshof/Weiler (BGBI. 1986 II S. 1123) und Hirschthal/\nLembach (BGBI. 1986 II S. 1126) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verord-\nnungen nach ihrem§ 3 Abs. 1\nam 1. Mai 1987\nin Kraft getreten sind.\nAm selben Tag sind auf Grund der Notenwechsel vom 6./26. und 16./26. März\n1987 die Vereinbarungen vom 24. November 1986 über die Errichtung neben-\neinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an den Grenzübergängen\nSt. Germanshof/Weiler (BGBI. 1986 II S. 1124) und Hirschthal/Lembach (BGBI.\n1986 II S. 1127) in Kraft getreten.\nBonn, den 10. Juni 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel"]}