{"id":"bgbl2-1987-15-12","kind":"bgbl2","year":1987,"number":15,"date":"1987-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/15#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-15-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_15.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-06-09T00:00:00Z","page":362,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["- --------·-··- ·- ----------\n362                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1987\nIn Tegucigalpa ist am 25. März 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. März 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) und für notwendige\nund                                   Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nbens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 250 000,- DM (in Worten:\ndie Regierung der Republik Honduras -                   zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark), insgesamt bis zu\n1O 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           erhalten.\nzwischAn der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nHonduras,                                                                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\n. in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          ermöglicht, für das in Absatz 1 genannte Vorhaben weitere Darle-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      hen oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nvertiefen,                                                            und Betreuung dieses Vorhabens weitere Finanzierungsbeiträge\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-\nHonduras beizutragen -                                                ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnah-\nmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewan-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1                                                            Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nes der Regierung der Republik Honduras und/oder einem ande-          dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nMain, für das Vorhaben „Sanitärprogramm Choluteca/Valle\",            lehens und Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden       den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nist, ein Darlehen bis zu 9 750 000,- DM (in Worten: neun Millionen   schriften unterliegen."]}