{"id":"bgbl2-1987-15-11","kind":"bgbl2","year":1987,"number":15,"date":"1987-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/15#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-15-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_15.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-06-09T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987                                           359\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1987\nIn Santo Domingo ist am 6. März 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7 Absatz 2\nam 20. Mai 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu verwenden:\nund                                  a) ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-\ndie Regierung der Dominikanischen Republik -                    nen Deutsche Mark) für Vorhaben auf dem Energiesektor,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              worden ist;\nzwischen der der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika-        b) Darlehen bis zu 15 000 000, - DM (in Worten: fünfzehn Millio-\nnischen Republik,                                                        nen Deutsche Mark) für weitere noch auszuwählende Vor-\nhaben, mit Vorrang auf dem Landwirtschaftssektor, wenn\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         ist.\nvertiefen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Regierung der Dominikanischen Republik zu einem späteren\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwen-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  dige Begleitmaßmahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nder Dominikanischen Republik beizutragen -                          Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nsind unter Bezug auf die Ergebnisniederschrift der deutsch-       Anwendung.\ndominikanischen Regierungsverhandlungen in Santo Domingo               (4) Die in Absatz 2 unter Buchstaben a und b bezeichneten\nvom 21. bis 24. November 1983 wie folgt übereingekommen:            Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikani-\nschen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-\nArtikel 1                               rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß\nAbsatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       solche Maßnahmen verwendet werden.\nes der Regierung der Dominikanischen Republik oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nArtikel 2\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nDarlehen im Gesamtbetrag bis zu 25 000 000,- DM (in Worten:            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie","360                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der       nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen      erforderlichen Genehmigungen.\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtvorschriften unterliegen.                                           Artikel 5\n(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik, soweit sie         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in       ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund       Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 3                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit-      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der        gegenüber der Regierung der Dominikanischen Republik inner-\nDominikanischen Republik erhoben werden.                           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nArtikel 7\nDie Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von            (1) Dieses Abkommen wird von der Unterzeichnung ab vorläu-\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-      fig angewendet.\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,        (2) Dieses Abkommen tritt endgültig in Kraft, sobald die Regie-\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-       rung der Dominikanischen Republik der Regierung der Bundes-\nunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses           republik Deutschland notifiziert, daß die innerstaatlichen Voraus-\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-        setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nGeschehen zu Santo Domingo am 6. März 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Schöning\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nJose A. Vega lmbert\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1987\nIn Lissabon ist am 6. Mai 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 6. Mai 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9.Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1987                                           361\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die\nBedingungen, zu denen sie zur Vefügung gestellt werden, sowie\ndie Regierung der Portugiesischen Republik -                das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesi-            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nschen Republik,\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nvertiefen,                                                             Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantiere,,.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                                Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kredit-\nder Portugiesischen Republik beizutragen -                             anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                                     und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Portugal\nerhoben werden.\nArtikel 1                                                             Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei den\nes der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder anderen         sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-                 Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-\nhensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt         gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nam Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von                        trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\n60 000 000,- DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark)           der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\naufzunehmen.                                                           dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(2) Unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 11. Dezember              nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n1985 über die Regierungsverhandlungen 1985 dienen die Darle-\nhen der Finanzierung folgender Vorhaben, wenn nach Prüfung\nArtikel 5\nderen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\na) bis zu 15 000 000, - DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nsche Mark) zur Ausstattung eines Labors für Meß- und Eich-\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nwesen;                                                            Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nb) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) für den Ausbau der Stromversorgung der Autonomen                                       Artikel 6\nRegion der Azoren;\nMit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs gilt\nc) bis zu 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen         dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nDeutsche Mark) zur Finanzierung von Investitionsvorhaben          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nkleiner und mittlerer Betriebe über den Banco de Fomento          Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei Mona-\nNacional.                                                        ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         rung abgibt.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                        Artikel 7\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 6. Mai 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPoensgen\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nMiguel Cadilhe"]}