{"id":"bgbl2-1987-15-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":15,"date":"1987-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Côte dIvoire über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-06-04T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["350                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1987\nIn Abidjan ist am 6./29. April 1987 eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Die Verein-\nbarung ist\nam 29. April 1987\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\n(Übersetzung)\nDer Botschafter                                                        Minister für                            Republik\nBotschaft                                                             Auswärtige Angelegenheiten              COte d'lvoire\nder Bundesrepublik Deutschland          Abidjan, den 6. April 1987     Nr. 4561/AE COOP - B/0 1                Abidjan, den 29. April 1987\nHerr Minister,                                                         Sehr geehrter Herr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-             mit Schreiben vom 6. April haben mir Euer Exzellenz folgenden\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 2           Vorschlag übermittelt:\ndes Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen über\nFinanzielle Zusammenarbeit vom 11. Juni 1982 folgende Verein-\nbarung vorzuschlagen:\n1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 11 . Juni 1982\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nerwähnte Darlehensbetrag von 15 000 000,- DM (in Worten:\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) wird um 1 000 000,- DM\n(in Worten: eine Million Deutsche Mark) gekürzt. Stattdessen\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditan-\nIch beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierung der\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für notwendige\nRepublik Cöte d'lvoire mit den vorstehenden Vorschlägen zu\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung von Vor-\nbestätigen.\nhaben der Wasserversorgung von Provinzstädten V-VII einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine         Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck\nMillion Deutsche Mark) zu erhalten.                               meiner vorzüglichen Hochachtung.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom                                                                          S. Ake\n11. Juni 1982 einschließlich der Berlinklausel (Artikel 7) auch\nfür diese Vereinbarung.                                           Herrn\nFalls sich die Regierung der Republik Cöte d'lvoire mit den         Michael Schmidt\nunter den Nummern 1 bis 2 gemachten Vorschlägen einverstan-           Botschafter der\nden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer        Bundesrepublik Deutschland\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz\nAbidjan\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,\ndie mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.\nDr. Michael Schmidt\nSeiner Exzellenz\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Cöte d'lvoire\nAbidjan"]}