{"id":"bgbl2-1987-14-8","kind":"bgbl2","year":1987,"number":14,"date":"1987-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/14#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_14.pdf#page=5","order":8,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 10. April 1987 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Scheidegg/Weienried","law_date":"1987-06-10T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1987                                  313\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 1O. April 1987\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Scheidegg/Weienried\nVom 10. Juni 1987\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom        auf österreichischem Gebiet durchgeführt werden. Die\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958           Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über die Zusammenlegung der                                §2\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der Ein-\nniederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird      gangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\nverordnet:\n§3\n§ 1\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am\nGrenzübergang Scheidegg/Weienried nach Maßgabe der           (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\nVereinbarung vom 1O. April 1987 vorgeschobene öster-      dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet           (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-\nerrichtet; außerdem kann die deutsche Grenzabfertigung    blatt bekanntzugeben.\nBonn, den 10. Juni 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","314                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für\ndie Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-\nland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-\ngen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der\nÄnderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung\nvorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Scheidegg/\nWeienried folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel\nAm Grenzübergang Scheidegg/Weienried werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene\nösterreichische Grenzdienststellen errichtet; deutsche Bedienstete können auf österreichi-\nschem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-\nber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den\nBediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und\nzwar\na) auf deutschem Gebiet\n-   die Staatsstraße 2378 von der gemeinsamen Grenze bis zur östlichen Fluchtlinie\ndes Dienstgebäudes;\n-  die Straße zur Parzelle Diethen von der Staatsstraße 2378 bis zur Brücke über den\nEntwässerungsgraben einschließlich des Seitenstreifens;\n-  den Vorplatz vor der Straßenfront des Dienstgebäudes;\n-  den Abfertigungskiosk;\nb) auf österreichischem Gebiet\n-  die Landesstraße Nummer 9 von der gemeinsamen Grenze bis zur westlichen\nFluchtlinie des Dienstgebäudes;\n-  die Straße zur Parzelle Diethen von der Landesstraße Nummer 9 bis zur Brücke\nüber den Entwässerungsgraben einschließlich des Seitenstreifens;\n-  den Vorplatz vor der Straßenfront des Dienstgebäudes.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung\neine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Juli\n1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 10. April 1987\nL. s.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1987                            315\nÖsterreichische Botschaft\n21.112.05/274-A/87\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner\nVerbalnote vom 10. April 1987 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Juli 1987 in Kraft\ntritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt\nden Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 10. April 1987\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt"]}