{"id":"bgbl2-1987-14-7","kind":"bgbl2","year":1987,"number":14,"date":"1987-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_14.pdf#page=2","order":7,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 15. April 1987 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen - Alte Brücke","law_date":"1987-06-10T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["310                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 15. April 1987\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Burghausen - Alte Brücke\nVom 1O. Juni 1987\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-\nhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird\nverordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang Burg-\nhausen - Alte Brücke nach Maßgabe der Vereinbarung vom 15. April 1987\nvorgeschobene österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errich-\ntet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land\nBerlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung\naußer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 10. Juni 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1987                             311\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für\ndie Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-\nland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-\ngen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der\nÄnderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung\nvorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen - Alte\nBrücke folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel\nAm Grenzübergang Burghausen - Alte Brücke werden auf deutschem Gebiet vorgescho-\nbene österreichische Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14.\nSeptember 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n-  die Brücke über die Salzach von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;\n-  den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\n-  im Dienstgebäude im Erdgeschoß den Abfertigungsraum, den Sozialraum, die\nsanitäre Anlage sowie alle Verbindungswege;\n-  den Abfertigungskiosk;\nb) den den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen im\nErdgeschoß des Dienstgebäudes westlich des Sozialraumes gelegenen Raum.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung\neine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Juli\n1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 15. April 1987\nL.S.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft","312                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\nZl.112.05/275-A/87\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner\nVerbalnote vom 15. April 1987- 510-511.13/3 OST- zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Anwortnote eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19TT bildet, die am 1. Juli 1987 in Kraft\ntritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt\nden Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 15. April 1987\nL.S.\nAn das\nAuswärtige Amt"]}