{"id":"bgbl2-1987-14-2","kind":"bgbl2","year":1987,"number":14,"date":"1987-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/14#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_14.pdf#page=36","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über den Amtsbereich der zusammengelegten deutschen und niederländischen Grenzabfertigungsstellen an der Straße von Emmerich nach Doetinchem","law_date":"1987-05-27T00:00:00Z","page":344,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["344                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung\nüber den Amtsbereich der zusammengelegten\ndeutschen und niederländischen Grenzabfertigungsstellen\nan der Straße von Emmerich nach Doetinchem\nVom 27. Mai 1987\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 6. März 1987 über den\nAmtsbereich der zusammengelegten deutschen und niederländischen Grenzab-\nfertigungsstellen an der Straße von Emmerich nach Doetinchem (BGBI. 1987 II\nS. 190) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. Mai 1987\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 15. April 1987 die\nVereinbarung vom 26. November/8. Dezember 1986 über den Amtsbereich der\nzusammengelegten deutschen und niederländischen Grenzabfertigungsstellen\nan der Straße von Emmerich nach Doetinchem (BGBI. 1987 II S. 191) in Kraft\ngetreten.\nBonn, den 27. Mai 1987\nDer Bunde.sminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Mai 1987\nIn Antananarivo ist am 29. April 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Mada-\ngaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 29. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1987                                             345\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       ähnlichen Darlehens die freie Einfuhr aller ausländischen Zah-\nlungsmittel im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung,\nund\nden freien Transfer der für die Rückzahlung des Darlehens zu\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -                    vereinbarenden Tilgungsraten sowie der Zinsen und Neben-\nkosten.                                               ·\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n2. Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\npflichtet sich im eigenen Namen und für die Zentralbank\nschen Republik Madagaskar,\nMadagaskars (Banque Centrale de Madagascar), der\nSOTEMA bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ngegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                              3. Für den Fall, daß das beteiligungsähnliche Darlehen in eine\nBeteiligung umgewandelt wird, werden die Regierung der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen               Demokratischen Republik Madagaskar und die Zentralbank\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                          Madagaskars der Zahlung eines Veräußerungserlöses sowie\nmöglicher Erträge an die DEG keine Hindernisse in den Weg\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in          legen.\nder Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,\nArtikel 4\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-\nverhandlungen vom 15. Mai 1986, Ziffer 3.1 .2 -                         1. Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nstellt die DEG von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nsind wie folgt übereingekommen:                                           chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit der Gewährung\nund der Rückzahlung des in Artikel 1 genannten beteiligungs-\nArtikel 1                                      ähnlichen Darlehens sowie der Zinsen und Nebenkosten in\nder Demokratischen Republik Madagaskar erhoben werden\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nkönnen.\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen\nin Entwicklungsländern GmbH, Köln (,.DEG\") -, der SOCIETE               2. Entsprechendes gilt im Falle der Wandlung des beteiligungs-\nTEXTILE DE MAJUNGA S. A., Majunga (,.SOTEMA\"), ein betei-                   ähnlichen Darlehens in eine Beteiligung hinsichtlich der Rück-\nligungsähnliches Darlehen mit Wandlungsrecht in Höhe von                    führung eines Veräußerungs- oder Liquidationserlöses sowie\n3 000 000 000,- FMG (in Worten: drei Milliarden Franc Malgache)             eventueller Erträge aus der Beteiligung.\nzu gewähren. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der DEG einen Betrag von bis zu 8 000 000,- DM (in\nWorten: acht Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.                                                Artikel 5\nArtikel 2                                    Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDas in Artikel 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehen der         Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar innerhalb\nDEG wird nach Maßgabe eines mit der SOTEMA noch zu schlie~             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nßenden Finanzierungsvertrages zur Verfügung gestellt.                  teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\n1. Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar                                             Artikel 6\ngarantiert hinsichtlich des in Artikel 1 genannten beteiligungs-      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 29. April 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRollin\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nM. Maurice Ramarozaka"]}