{"id":"bgbl2-1987-14-12","kind":"bgbl2","year":1987,"number":14,"date":"1987-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/14#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-14-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_14.pdf#page=36","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-05-27T00:00:00Z","page":344,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["344                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung\nüber den Amtsbereich der zusammengelegten\ndeutschen und niederländischen Grenzabfertigungsstellen\nan der Straße von Emmerich nach Doetinchem\nVom 27. Mai 1987\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 6. März 1987 über den\nAmtsbereich der zusammengelegten deutschen und niederländischen Grenzab-\nfertigungsstellen an der Straße von Emmerich nach Doetinchem (BGBI. 1987 II\nS. 190) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. Mai 1987\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 15. April 1987 die\nVereinbarung vom 26. November/8. Dezember 1986 über den Amtsbereich der\nzusammengelegten deutschen und niederländischen Grenzabfertigungsstellen\nan der Straße von Emmerich nach Doetinchem (BGBI. 1987 II S. 191) in Kraft\ngetreten.\nBonn, den 27. Mai 1987\nDer Bunde.sminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Mai 1987\nIn Antananarivo ist am 29. April 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Mada-\ngaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 29. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1987                                             345\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       ähnlichen Darlehens die freie Einfuhr aller ausländischen Zah-\nlungsmittel im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung,\nund\nden freien Transfer der für die Rückzahlung des Darlehens zu\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -                    vereinbarenden Tilgungsraten sowie der Zinsen und Neben-\nkosten.                                               ·\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n2. Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\npflichtet sich im eigenen Namen und für die Zentralbank\nschen Republik Madagaskar,\nMadagaskars (Banque Centrale de Madagascar), der\nSOTEMA bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ngegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                              3. Für den Fall, daß das beteiligungsähnliche Darlehen in eine\nBeteiligung umgewandelt wird, werden die Regierung der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen               Demokratischen Republik Madagaskar und die Zentralbank\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                          Madagaskars der Zahlung eines Veräußerungserlöses sowie\nmöglicher Erträge an die DEG keine Hindernisse in den Weg\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in          legen.\nder Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,\nArtikel 4\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-\nverhandlungen vom 15. Mai 1986, Ziffer 3.1 .2 -                         1. Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nstellt die DEG von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nsind wie folgt übereingekommen:                                           chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit der Gewährung\nund der Rückzahlung des in Artikel 1 genannten beteiligungs-\nArtikel 1                                      ähnlichen Darlehens sowie der Zinsen und Nebenkosten in\nder Demokratischen Republik Madagaskar erhoben werden\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nkönnen.\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen\nin Entwicklungsländern GmbH, Köln (,.DEG\") -, der SOCIETE               2. Entsprechendes gilt im Falle der Wandlung des beteiligungs-\nTEXTILE DE MAJUNGA S. A., Majunga (,.SOTEMA\"), ein betei-                   ähnlichen Darlehens in eine Beteiligung hinsichtlich der Rück-\nligungsähnliches Darlehen mit Wandlungsrecht in Höhe von                    führung eines Veräußerungs- oder Liquidationserlöses sowie\n3 000 000 000,- FMG (in Worten: drei Milliarden Franc Malgache)             eventueller Erträge aus der Beteiligung.\nzu gewähren. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der DEG einen Betrag von bis zu 8 000 000,- DM (in\nWorten: acht Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.                                                Artikel 5\nArtikel 2                                    Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDas in Artikel 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehen der         Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar innerhalb\nDEG wird nach Maßgabe eines mit der SOTEMA noch zu schlie~             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nßenden Finanzierungsvertrages zur Verfügung gestellt.                  teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\n1. Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar                                             Artikel 6\ngarantiert hinsichtlich des in Artikel 1 genannten beteiligungs-      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 29. April 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRollin\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nM. Maurice Ramarozaka","346                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 27. Mai 1987\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstrek-\nkung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) ist nach seinem\nArtikel XII Abs. 2 für\nChina                                                                 am 22. April 1987\nin Kraft getreten.\nChina hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehenden Erklärun-\ngen abgegeben:\n(Übersetzung)\n(Translation/Original: Chinese)                  (Übersetzung/Original: Chinesisch)\n1. The People's Republic of China will           1. Die Volksrepublik China wird das Über-\napply the Convention, only on the basis          einkommen auf der Grundlage der\nof reciprocity, to the recognition and           Gegenseitigkeit nur auf die Anerken-\nenforcement of arbitral awards made in           nung     und    Vollstreckung     solcher\nthe territory of another Contracting             Schiedssprüche anwenden, die in dem\nState;                                           Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-\nstaates ergangen sind.\n2. The People's Republic of China will           2. Die Volksrepublik China wird das Über-\napply the Convention only to differ-            einkommen nur auf Streitigkeiten aus\nences arising out of legal relationships,       solchen Rechtsverhältnissen, sei es\nwhether contractual or not, which are            vertraglicher oder nichtvertraglicher Art,\nconsidered as commercial under the              anwenden, die nach dem innerstaatli-\nnational law of the People's Republic           chen Recht der Volksrepublik China als\nof China.                                       Handelssachen angesehen werden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Februar 1987 (BGBI. 11 S. 177).\nBonn, den 27. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1987             347\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 27. Mal 1987\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) ist\nnach seinem Artikel IV Abs. 3 für folgende weitere Staaten\nin Kraft getreten:\nÄgypten                       am         19. Februar 1987\nBrunei Darussalam             am          5. Februar 1987.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. April 1986 (BGBI. II S. 655).\nBonn, den 27. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung\nüber Flugsicherungs-Streckengebühren\nVom 1. Juni 1987\nDie Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981\n(BGBI. 1984 II S. 69) über Flugsicherungs-Streckengebüh-\nren wird nach ihrem Artikel 27 Abs. 4 für\nSpanien                                      am 1. Juli 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Juni 1986 (BGBI. II S. 742).\nBonn, den 1. Juni 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t",".. ---- -- . -----------\n348                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen voo wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrilten.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99·509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,50 DM (5,40 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.\nBundesanzeiger Yertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.                                                                                      Postvertrtebutück · Z 1~ A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Angabe von Familiennamen und Vornamen\nin den Personenstandsbüchern\nVom 3. Juni 1987\nDas Übereinkommen vom 13. September 1973 über die\nAngabe von Familiennamen und Vornamen in den Perso-\nnenstandsbüchern (BGBI. 1976 II S. 1473) ist nach seinem\nArtikel 10 Abs. 1 für\nGriechenland                                      am 18. April 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Mai 1982 (BGBI. II S. 538).\nBonn, den 3. Juni 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t"]}