{"id":"bgbl2-1987-14-11","kind":"bgbl2","year":1987,"number":14,"date":"1987-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/14#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_14.pdf#page=34","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-05-22T00:00:00Z","page":342,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["342                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 2                                 See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nden Empfängern der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nmigungen.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst                              Artikel 5\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach\nund der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nLandes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 6\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nwerden können.                                                      Regierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 4                                 abgibt.\nDie Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-                                    Artikel 7\nbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 3. April 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFriedrich Reiche\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nSadou Hayatou\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Mal 1987\nIn Tegucigalpa ist am 2. Dezember 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 2. Dezember 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1987                                             343\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndie Regierung der Republik Honduras -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nHonduras,\n(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvertiefen,                                                            von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für\nHonduras beizutragen,\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nRegierungsverhandlungen vom 9. bis 11. September 1985 in              rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras erhoben\nBonn -                                                                werden.\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus\nArtikel 1                                der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nes der Regierung der Republik Honduras oder einem anderen von         ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger,                nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die    Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nVorhaben                                                              schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\na) Elektrifizierung     Ocotepeque     ein    Darlehen     bis   zu   migungen.\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nund                                                                                          Artikel 5\nb) Elektrifizierung Copan ein Darlehen bis zu 3 000 000,- DM (in         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark)                            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-         Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\ngestellt worden ist.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                  Artikel 6\nRegierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nwendige Vorbereitungs- oder Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der\ngegenüber der Regierung der Republik Honduras innerhalb von\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nteilige Erklärung abgibt.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 7\nland und der Regierung der Republik Honduras durch andere\nVorhaben ersetzt werden.                                                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa, D.C., am 2. Dezember 1986 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Eckehard Schober\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Honduras\nGuillermo Caceres Pineda\nVize-Außenminister"]}