{"id":"bgbl2-1987-14-10","kind":"bgbl2","year":1987,"number":14,"date":"1987-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/14#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_14.pdf#page=31","order":10,"title":"Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Staatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr","law_date":"1987-06-11T00:00:00Z","page":339,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1987                                 339\nVerordnung\nzu der Vereinbarung vom 6. Mai 1986\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Staatsregierung der Republik San Marino\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim grenzüberschreitenden Verkehr\nVom 11. Juni 1987\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteu-                              §2\nergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132), geändert durch Artikel 6  tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\ndes Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1110), verord-   zur Anderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-        22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063) auch im Land Berlin.\nrates:\n§ 1                                                          §3\nFahrzeuge, die im Gebiet der Republik San Marino           (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem\nzugelassen sind, werden nach Maßgabe der Vereinbarung      die Vereinbarung nach den im Notenwechsel vereinbarten\nvom 6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesre-       Bestimmungen in Kraft tritt.\npublik Deutschland und der Staatsregierung der Republik\nSan Marino über die steuerliche Behandlung von Straßen-       (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\nfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr von der        dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nKraftfahrzeugsteuer befreit. Die Vereinbarung wird nach-      (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttretens ist\nstehend veröffentlicht.                                    im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 11 . Juni 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","340                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11\nDer Generalkonsul\nder Bundesrepublik Deutschland                                                                                         Mailand, 6. Mai 1986\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der ~egierung der Bundesre-              Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag. Die\npublik Deutschland die folgende Vereinbarung über die steuerli-            zuständigen Behörden können von diesen Fristen Ausnah-\nche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreiten-                men zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsun-\nden deutsch-sanmarinesischen Verkehr vorzuschlagen.                        fähig werden, einer Reparatur unterliegen oder für Messen,\nAusstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet\nAuf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für deutsche und\nwerden.\nsanmarinesische Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Stra-\nßenverkehr zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet des            5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nanderen Staates eingeführt werden, die folgenden Bestim-                   die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nmungen:                                                                    der Regierung der Republik San Marino innerhalb von drei\nMonaten nach ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung\n1. Der Begriff „Fahrzeug\" bedeutet jedes Straßenfahrzeug mit               abgibt.\nmechanischem Antrieb sowie jeder Anhänger (einschließlich\nSattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt           6. Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die nach\nwerden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder                 ihrem Recht erforderlichen verfassungsrechtlichen Vorausset-\ngetrennt eingeführt wird.                                              zungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Die\nVereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf\n2. Die Bundesrepublik Deutschland befreit sanmarinesische                  den Monat folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen einge-\nFahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer.                                gangen ist, und gilt zunächst für ein Jahr. Danach bleibt sie bis\n3. Die Republik San Marino befreit deutsche Fahrzeuge von                  auf weiteres in Kraft, sofern sie nicht von einer Vertragspartei\njeglichen Steuern, die für die Benutzung oder das Halten von           mit einer Frist von vier Monaten schriftlich gekündigt wird.\nFahrzeugen erhoben werden.                                           Falls sich die Staatsregierung der Republik San Marino mit den\nunter den Nummern 1 bis 6 gemachten Vorschlägen einverstan-\n4. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den Num-\nden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der\nmern 2 und 3 wird als vorübergehender Aufenthalt bei Fahr-\nStaatsregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\nAufenthalt bis zu vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen, bei\ngen bilden.\nden anderen Fahrzeugen ein ununterbrochener Aufenthalt bis\nzu einem Jahr, gerechnet für alle Fahrzeuge vom Tag der              Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausge-\njeweiligen Einfahrt, angesehen. Dabei gelten der Tag der           zeichnetsten Hochachtung.\nLeopold Siefker\nSeine Exzellenz\nGiordano Bruno Reffi\nStaatssekretär für Auswärtige und\nPolitische Angelegenheiten der\nRepublik San Marino\nSan Marino\n(Übersetzung)\nRepublik San Marino\nStaatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten                     San Marino, 6. Mai 1986\nHerr Generalkonsul!\nIch beehre mich, hiermit den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage mit folgendem\nWortlaut zu bestätigen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Staatsregierung der Republik San Marino\ndem Vorstehenden zustimmt.\nGenehmigen Sie, Herr Generalkonsul, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochach-\ntung.\nDer Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten\nGiordano Bruno Reffi\nHerrn\nDr. Leopold Siefker\nGeneralkonsul der Bundesrepublik Deutschland\nMailand","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1987                                           341\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Mal 1987\nIn Jaunde ist am 3. April 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 3. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               lehen bis zu 52 000 000,- DM (in Worten: zweiundfünfzig Millio-\nund                                  nen Deutsche Mark) und für das Vorhaben „Studienfonds III\"\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM (in Worten:\ndie Regierung der Republik Kamerun -                   drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt\nKamerun,                                                            ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der o.g.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nvertiefen,                                                           Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in\nKamerun beizutragen -                                                Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nverwendet werden.\n(4) Darüber hinaus hat sich die Regierung der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:\nDeutschland grundsätzlich bereiterklärt, im Rahmen der beste-\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen\nArtikel 1\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Darle-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      hen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen von beiden       Teil des Auftragswerts für Lieferungen zu übernehmen, die von\nRegierungen auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt         Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben „Straße       mens geleistet werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens\nBambui-Fundong\", ,.Wasserkraftwerk am Kadey\", ,.Getreidelage-       gelten auch für die außerhalb des Rahmens der Finanziellen\nrung\" und „Projekt im Bereich des Hafens Duala\", wenn nach           Zusammenarbeit vorgesehenen zusätzlichen Darlehen der Kre-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar-      ditanstalt für Wiederaufbau."]}