{"id":"bgbl2-1987-13-3","kind":"bgbl2","year":1987,"number":13,"date":"1987-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/13#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_13.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen","law_date":"1987-05-08T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987                                         297\nBirmanische Union erteilt die für die Beteiligung von Schiffahrts-                                Artikel 6\nunternehmen, die die Flagge der Bundesrepublik Deutschland              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nführen, gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen.                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik Birmani-\nArtikel 5\nsche Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-         Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-                                       Artikel 7\nferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nLandes Berlin bevorzugt genutzt werden.                                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rangun am 31. März 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des birmanischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Frhr. von Marschall\nFür die Regierung\nder Sozialistischen Republik Birmanische Union\nU Nyunt Maung\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 8. Mai 1987\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-\nrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach\nseinem Artikel 13 Abs. 4 für\nBrunei Darussalam                                                       am 16. Mai 1986\nin Kraft getreten. Brunei Darussalam hat seine Beitrittsurkunden am 16. April\n1986 in London, am 13. Mai 1986 in Washington und am 1. August 1986 in\nMoskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Februar 1986 (BGBI. II S. 534).\nBonn, den 8. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t"]}