{"id":"bgbl2-1987-13-2","kind":"bgbl2","year":1987,"number":13,"date":"1987-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_13.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung zu dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen","law_date":"1987-05-06T00:00:00Z","page":295,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987                  295\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Abkommen über den Schutz\nder ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 6. Mal 1987\nSchweden hat die bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemachten\nVorbehalte nach Artikel 18 des Abkommens vom 26. Oktober 1961 über den\nSchutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sende-\nunternehmen (BGBI. 1965 II S. 1243) wie folgt geändert:\n1. Der Vorbehalt nach Artikel 6 Abs. 2 ist zurückgenommen worden.\n2. Der Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (ii), wonach Schweden\nArtikel 12 nur im Zusammenhang mit der Funksendung anwendet, ist dahin-\ngehend eingeschränkt worden, daß Schweden Artikel 12 nunmehr auf die\nFunksendung und auf die öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken anwen-\ndet.\n3. Der Vorbehalt nach Artikel 17 ist zurückgenommen worden, soweit er die\nVervielfältigung von Tonträgern betrifft. Schweden gewährt seit dem 1. Juli\n1986 aflen Tonträgern Schutz nach Artikel 10 des Abkommens.\nDie Änderungen sind am 1. Juli 1986 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n21. Oktober 1966 (BGBI II S. 1473), vom 16. Juni 1967 (BGBI. II S. 2004) und vom\n25. Februar 1987 (BGBI. II S. 209).\nBonn, den 6. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Mal 1987\nIn Rangun ist am 31. März 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nUnion über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31. März 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Mai 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","296                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              d) Darlehen bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen\nund                                    Deutsche Mark) für Mehrkosten beim Aufbau einer genossen-\nschaftlichen Ölmühle in Katha,\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union -\ne) Finanzierungsbeitrag bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zur Durch-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-              führung einer ergänzenden Hygieneaufklärungskampagne im\nschen Republik Birmanische Union,                                        Rahmen des Projektes ländliche Wasserversorgung.\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    land und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nvertiefen,                                                          Union durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-\nbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBirma beizutragen,                                                                               Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom 28. Novem-         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nber 1986 über die Regierungsverhandlungen in Bonn und die            das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nZusage durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in         Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nRangun vom 22. Dezember 1986 -                                       und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nsind wie folgt übereingekommen:                                   unterliegen.\n(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nArtikel 1                              Union, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nes der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union     scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\noder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-          nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,        garantieren.\nFrankfurt am Main, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für\nArtikel 3\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nvon Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit erforderlichen-            Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 37,3 Millionen DM      stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\n(in Worten: siebenunddreißig Millionen dreihunderttausend Deut-     und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-           mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                 träge in der Sozialistischen Republik Birmanische Union erhoben\nwerden.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzierungsmittel werden für\nfolgende Vorhaben verwendet:                                                                     Artikel 4\na) Darlehen bis zu 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millio-         (1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nnen Deutsche Mark) für ein sektorbezogenes Programm Ener-       Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung und\ngie zur landesweiten Verbesserung der Energieverteilung und     der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nbesseren Ausnutzung der bestehenden Energieerzeugungs-          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die freie\nkapazitäten,                                                    Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der Bun-\nb) Darlehen bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen         desrepublik Deutschland, und Verkehrsunternehmen, die die\nDeutsche Mark) für ein sektorbezogenes Programm Industrie       Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union führen.\nzur Lieferung des Zweijahresbedarfs an Ersatzteilen und            (2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-\nMaterialien für zwei Düngemittelfabriken und zur Lieferung      republik Deutschland, und die, die die Flagge der Sozialistischen\nvon Maschinen, Ersatzteilen und Ausrüstungen für die Pro-       Republik Birmanische Union führen, werden an den sich aus der\nduktion von Pumpen und Motoren,                                 Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-\nc) Darlehen bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen        trags ergebenden Transporten von Gütern aus dem deutschen\nDeutsche Mark) zur Finanzierung von Mehrkosten für Ersatz-      Geltungsbereich dieses Abkommens gleichmäßig und gleich-\nteile für 25 früher gelieferte Lokomotiven,                     berechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen Republik"]}