{"id":"bgbl2-1987-13-15","kind":"bgbl2","year":1987,"number":13,"date":"1987-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-13-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_13.pdf#page=3","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-05-06T00:00:00Z","page":295,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987                  295\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Abkommen über den Schutz\nder ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 6. Mal 1987\nSchweden hat die bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemachten\nVorbehalte nach Artikel 18 des Abkommens vom 26. Oktober 1961 über den\nSchutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sende-\nunternehmen (BGBI. 1965 II S. 1243) wie folgt geändert:\n1. Der Vorbehalt nach Artikel 6 Abs. 2 ist zurückgenommen worden.\n2. Der Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (ii), wonach Schweden\nArtikel 12 nur im Zusammenhang mit der Funksendung anwendet, ist dahin-\ngehend eingeschränkt worden, daß Schweden Artikel 12 nunmehr auf die\nFunksendung und auf die öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken anwen-\ndet.\n3. Der Vorbehalt nach Artikel 17 ist zurückgenommen worden, soweit er die\nVervielfältigung von Tonträgern betrifft. Schweden gewährt seit dem 1. Juli\n1986 aflen Tonträgern Schutz nach Artikel 10 des Abkommens.\nDie Änderungen sind am 1. Juli 1986 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n21. Oktober 1966 (BGBI II S. 1473), vom 16. Juni 1967 (BGBI. II S. 2004) und vom\n25. Februar 1987 (BGBI. II S. 209).\nBonn, den 6. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Mal 1987\nIn Rangun ist am 31. März 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nUnion über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31. März 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Mai 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","296                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              d) Darlehen bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen\nund                                    Deutsche Mark) für Mehrkosten beim Aufbau einer genossen-\nschaftlichen Ölmühle in Katha,\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union -\ne) Finanzierungsbeitrag bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zur Durch-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-              führung einer ergänzenden Hygieneaufklärungskampagne im\nschen Republik Birmanische Union,                                        Rahmen des Projektes ländliche Wasserversorgung.\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    land und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nvertiefen,                                                          Union durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-\nbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBirma beizutragen,                                                                               Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom 28. Novem-         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nber 1986 über die Regierungsverhandlungen in Bonn und die            das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nZusage durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in         Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nRangun vom 22. Dezember 1986 -                                       und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nsind wie folgt übereingekommen:                                   unterliegen.\n(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nArtikel 1                              Union, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nes der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union     scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\noder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-          nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,        garantieren.\nFrankfurt am Main, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für\nArtikel 3\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nvon Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit erforderlichen-            Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 37,3 Millionen DM      stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\n(in Worten: siebenunddreißig Millionen dreihunderttausend Deut-     und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-           mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                 träge in der Sozialistischen Republik Birmanische Union erhoben\nwerden.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzierungsmittel werden für\nfolgende Vorhaben verwendet:                                                                     Artikel 4\na) Darlehen bis zu 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millio-         (1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nnen Deutsche Mark) für ein sektorbezogenes Programm Ener-       Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung und\ngie zur landesweiten Verbesserung der Energieverteilung und     der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nbesseren Ausnutzung der bestehenden Energieerzeugungs-          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die freie\nkapazitäten,                                                    Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der Bun-\nb) Darlehen bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen         desrepublik Deutschland, und Verkehrsunternehmen, die die\nDeutsche Mark) für ein sektorbezogenes Programm Industrie       Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union führen.\nzur Lieferung des Zweijahresbedarfs an Ersatzteilen und            (2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-\nMaterialien für zwei Düngemittelfabriken und zur Lieferung      republik Deutschland, und die, die die Flagge der Sozialistischen\nvon Maschinen, Ersatzteilen und Ausrüstungen für die Pro-       Republik Birmanische Union führen, werden an den sich aus der\nduktion von Pumpen und Motoren,                                 Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-\nc) Darlehen bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen        trags ergebenden Transporten von Gütern aus dem deutschen\nDeutsche Mark) zur Finanzierung von Mehrkosten für Ersatz-      Geltungsbereich dieses Abkommens gleichmäßig und gleich-\nteile für 25 früher gelieferte Lokomotiven,                     berechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen Republik","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987                                         297\nBirmanische Union erteilt die für die Beteiligung von Schiffahrts-                                Artikel 6\nunternehmen, die die Flagge der Bundesrepublik Deutschland              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nführen, gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen.                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik Birmani-\nArtikel 5\nsche Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-         Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-                                       Artikel 7\nferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nLandes Berlin bevorzugt genutzt werden.                                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rangun am 31. März 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des birmanischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Frhr. von Marschall\nFür die Regierung\nder Sozialistischen Republik Birmanische Union\nU Nyunt Maung\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 8. Mai 1987\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-\nrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach\nseinem Artikel 13 Abs. 4 für\nBrunei Darussalam                                                       am 16. Mai 1986\nin Kraft getreten. Brunei Darussalam hat seine Beitrittsurkunden am 16. April\n1986 in London, am 13. Mai 1986 in Washington und am 1. August 1986 in\nMoskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Februar 1986 (BGBI. II S. 534).\nBonn, den 8. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","298                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Ergänzung der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates\nVom 8. Mal 1987\nDie Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957\nüber die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des\nEuroparates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Überein-\nkommens Bestandteil desselben ist und die zuletzt durch eine Liste Portugals\nergänzt worden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 4. Februar 1986/BGBI. II\nS. 474), ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens in bezug auf\ndie Liste Port u g a I s mit Wirkung vom 16. November 1986 durch folgende\nweitere Urkunde ergänzt worden:\n(Übersetzung)\nPersonal booklet (\"cedula pessoal\")             Livret personnel (»cedula pessoal«)          Personalheft (,,cedula pessoal\"),\nwhen utilised by minors                         s'il est utilise par des mineurs             soweit es von Minderjährigen verwendet\nwird\nNachstehend wird die Liste Portugals in ihrer ab 16. November 1986 geltenden\nFassung veröffentlicht:\n(Übersetzung)\nPortugal:                                       Portugal:                                    Portugal:\nValid passport or expired within the last five  Passeport valable ou perime depuis moins     Gültiger oder seit höchstens fünf Jahren\nyears;                                          de cinq ans;                                 ungültig gewordener Reisepaß;\nValid national identity card;                   Carte nationale d'identite valable;          gültiger nationaler Personalausweis;\nValid Collective ldentity and Travel Certifi-   Certificat collectif d'identite et de voyage gültiger Sammel-Personal- und -Reiseaus-\ncate;                                           valable;                                     weis;\nPersonal booklet (\"cedula pessoal\") when        Uvret personnel (»cedula pessoal«) s'il est  Personalheft (,,cedula pessoal\"), soweit es\nutilised by minors.                             utilise par des mineurs.                     von Minderjährigen verwendet wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Februar 1986 (BGBI. II S. 474).\nBonn, den 8. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987                  299\nBekanntmachung\nzu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen\nder Sonderorganisationen der Vereinten Nationen\nVom 8. Mal 1987\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e ich hat dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es die\nBestimmungen des am 21. November 1947 von der Gene-\nralversammlung der Vereinten Nationen angenommenen\nAbkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Son-\nderorganisationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129;\n1979 II S. 812) nach dessen Artikel IX§ 43\nmit Wirkung vom 3. September 1986\nauf folgende weitere Sonderorganisation anwendet:\nWeltorganisation für geistiges Eigentum\n(WIPO - Anlage XV).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II\ns. 1133).\nBonn, den 8. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 8. Mai 1987\nDäne m a r k hat mit Erklärungen vom 18. Februar 1987 die Zuständigkeit der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-\ndigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)\nmit Wirkung vom 6. April 1987\nfür weitere fünf Jahre\nmit der Maßgabe anerkannt, daß die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäi-\nschen Gerichtshofs für Menschenrechte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit\nsteht; die Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf das Protokoll Nr. 4\nvom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten Konvention.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n6. Mai 1982 (BGBI. II S. 540) und vom 5. März 1987 (BGBI. II S. 213).\nBonn, den 8. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","300                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber psychotrope Stoffe\nVom 12. Mal 1987\nDas Übereinkommen vom 21 . Februar 1971 über psy-\nchotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;\n1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nBurkina Faso                      am         20. April 1987\nKatar                             am        18. März 1987\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II\ns. 25).\nBonn, den 12. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 12. Mal 1987\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur\nBekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die\nSicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist nach\nseinem Artikel 15 Abs. 4 für\nBrunei Darussalam                          am 16. Mai 1986\nin Kraft getreten. Brunei Darussalam hat seine Beitritts-\nurkunden am 16. April 1986 in London, am 13. Mai 1986 in\nWashington und am 1. August 1986 in Moskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Mai 1986 (BGBI. II S. 701 ).\nBonn, den 12. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987                    301\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Paktes\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 12. Mal 1987\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über\nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973\nII S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nUganda                                 am 21. April 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. April 1987 (BGBI. II S. 239).\nBonn, den 12. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften\nVom 12. Mal 1987\nDas Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-\nüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981\nII S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für\nBelgien                                                           am 7. Juli 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. August 1985 (BGBI. II S. 1047).\nBonn, den 12. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt"]}