{"id":"bgbl2-1987-13-11","kind":"bgbl2","year":1987,"number":13,"date":"1987-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/13#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-13-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_13.pdf#page=10","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen)","law_date":"1987-05-13T00:00:00Z","page":302,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["302                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung\numweltverändernder Techniken\n(Umweltkriegsübereinkommen)\nVom 13. Mal 1987\nDas Übereinkommen vom 18. Mai 19TT über das Verbot der militärischen oder\neiner sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-\nkriegsübereinkommen)- BGBI. 1983 II S. 125- ist nach seinem Artikel IX Abs. 4\nfür folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nKorea, Republik                                                    am 2. Dezember 1986\nnach Maßgabe folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"lt is the understanding of the Govemment          „Die Regierung der Republik Korea geht\nof the Republic of Korea that any technique        davon aus, daß jede Technik zur bewußten\nfor deliberately changing the natural state of     Änderung des natürlichen Zustands von\nrivers falls within the meaning of the term        Flüssen unter den Begriff ,umweltverän-\n'environmental modification techniques' as         dernde Techniken' im Sinne des Artikels II\ndefined in Article II of the Convention.           des Übereinkommens fällt.\nlt is further understood that military or any      Ferner wird davon ausgegangen, daß die\nother hostile use of such techniques, which        militärische oder eine sonstige feindselige\ncould cause flooding, inundation, reduction        Nutzung derartiger Techniken, die eine\nin the water-level, drying up, destruction of      Überflutung, Überschwemmung, Senkung\nhydrotechnical installations or other harm-        des Wasserstands, Austrocknung, Zerstö-\nfull consequences, comes within the scope          rung hydrotechnischer Anlagen oder ande-\nof the Convention, provided it meets the           re schädliche Auswirkungen verursachen\ncriteria set out in Article I thereof.\"            könnte, in den Geltungsbereich des Über-\neinkommens fällt, sofern sie die in Artikel 1\ngenannten Kriterien erfüllt. ..\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. November 1986 (BGBI. II S. 1036).\nBonn, den 13. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Mal 1987\nIn Quito ist am 16. Februar 1987 ein Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 6\nam 16. Februar 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Mai 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1987                                            303\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nsowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndie Regierung der Republik Ecuador,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ntrag.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nEcuador,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditantalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nvertiefen,\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Ecuador\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 4\nder Republik Ecuador beizutragen,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 1                                die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       genutzt werden.\nes der Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-                                      Artikel 5\nund Fachkräftefonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                             Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Ecuador innerhalb von drei Monaten\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            abgibt.\nund der Regierung Ecuador durch andere Vorhaben ersetzt wer-\nden. Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Dar-\nArtikel 6\nlehen umgewandelt, wenn er nicht für den vorgesehenen Zweck\nverwendet wird.                                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Quito, am sechzehnten Februar Eintausend-\nneunhundertsiebenundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deut-\nscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hellmut Hoff\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nDr. Rafael Garcia Velasco\nAußenminister"]}