{"id":"bgbl2-1987-12-9","kind":"bgbl2","year":1987,"number":12,"date":"1987-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-12-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_12.pdf#page=4","order":9,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6. April 1987 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Saming","law_date":"1987-05-11T00:00:00Z","page":280,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["280                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\nZl.112.05/271-A/87\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner\nVerbalnote vom 2. April 1987 - 51 ~511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-\nrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Juni 1987 in Kraft\ntritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt\nden Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 2. April 1987\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Arnt\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6. April 1987\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Passau-Saming\nVom 11. Mal 1987\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                   reichischem Gebiet durchgeführt werden. Die Verein-\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958                     barung wird nachstehend veröffentlicht.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über die Zusammenlegung der                                           §2\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nniederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird ver-            leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der\nordnet:                                                              Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\n§ 1                                                                §3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am                      (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.\nGrenzübergang Passau-Saming nach Maßgabe der Ver-                       (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\neinbarung vom 6. April 1987 vorgeschobene österreichi-               dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nsche Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet;                 (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-\naußerdem kann die deutsche Grenzabfertigung auf öster-               blatt bekanntzugeben.\nBonn, den 11. Mai 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987                            281\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für\ndie Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-\nland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-\ngen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der\nÄnderungsabkommen vom 21 . Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung\nvorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Saming\nfolgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Passau-Saming werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene\nösterreichische Grenzdienststellen errichtet; deutsche Bedienstete können auf österreichi-\nschem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-\nber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\n1. auf deutschem Gebiet\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\n-    die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;\n-    den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\n-    im Dienstgebäude im Erdgeschoß die Teeküche sowie alle sanitären Anlagen\nund Verbindungswege einschließlich des Treppenhauses im Erd- und Unter-\ngeschoß;\nb) die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benützung\nüberlassenen Räume, und zwar\n-    im Erdgeschoß den in der Nordostecke gelegenen Abfertigungsraum mit\nZugang;\n-    im Untergeschoß den in der Südostecke gelegenen Raum;\n2. auf österreichischem Gebiet\ndie von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n-   die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;\n-   den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung\neine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Juni\n1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 6. April 1987\nL. S.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft"]}